Tz. 122
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Eine enge wechselseitige technisch-wirtsch Verflechtung hat der BFH zB in folgenden Fällen angenommen:
- Der Überdruck in einem Heizkraftwerk wird durch Erwärmung des Wassers in einem Badebetrieb ausgeglichen (s Beschl des BFH v 16.01.1967, BStBl III 1967, 240).
- Ein Wasserturm dient dem doppelten Zweck, das aus der Quellfassung kommende Wasser einerseits auf den für den Betrieb eines Bades benötigten Mindestdruck zu bringen und andererseits das für den Kessel des Fernwärmewerks benötigte Wasser mit dem erforderlichen gleichmäßigen Niederdruck zu liefern (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Der in einem Badebetrieb erzeugte Überschussdampf wird automatisch in das Fernwärmeversorgungsnetz der Stadtwerke weiter gegeben (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Bestimmte Quellfassungen und Brunnenanlagen eines Wasserwerks werden lediglich zur Deckung des hohen Wasserbedarfs eines Bäderbetriebs aufrecht erhalten (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Personalaustausch zwischen den Verkehrsbetrieben und den Bäderbetrieben; Verwendung des überzähligen Winterdienstpersonals der Verkehrsbetriebe während der Sommermonate in dem Bäderbetrieb (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) dient dazu, das Bad mit Wärme zu versorgen und in Spitzenzeiten elektrische Energie für die Stadtwerke zu erzeugen (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1992, 432). Hierzu s ebenso Tz 124ff.
Die Voraussetzungen einer engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung kann man nach den von der Rspr entwickelten Grundsätzen somit ua dann als gegeben ansehen, wenn anlässlich des bestimmungsgemäßen Wirtschaftens eines Betriebs sich gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf einer Verknüpfung aufgr einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig, zB aufgr chemischer bzw physikalischer Vorgänge entstehen, zB "Abfallprodukte" in Gestalt von Wärme, elektrischer Energie oder Dampf, die in dem anderen Betrieb verwertet werden können (ebenso s Urt des BFH v 18.01.2023, Az: I R 9/19).
Tz. 123
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach den Urt des FG SH v 15.01.2019 (EFG 2019, 1458) und des BFH v 18.01.2023 (Az: I R 9/19) liegt eine enge wechselseitige technisch-wirtsch Verflechtung auch vor zwischen einem BgA Müllverbrennung und dem BgA Energieerzeugung, der die bei der Müllverbrennung als "Abfallprodukt" entstehende Wärme für die Energieerzeugung (Strom und Fernwärme) nutzt, wobei diese Energie überwiegend von der Müllverbrennungsanlage selbst verwendet wird.
Tz. 123a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach der (uE zu weit gehenden) Rspr des Hess FG (s Urt v 14.09.2017, EFG 2018, 473) liegt eine technisch-wirtsch Verbindung iSd § 4 Abs 6 S 2 KStG auch dann vor, wenn eine jur Pers d öff Rechts Veranstaltungsgebäude (Stadthallen oä) durch Vermietung an ständig wechselnde Nutzer selbst vermarktet und den an den einzelnen Veranstaltungsorten befindlichen Gastronomiebereich langfristig an einen Betreiber verpachtet; das FG begründet dies damit, dass die langfristige Verpachtung des Gastronomiebereichs Bestandteil des einheitlichen Betriebskonzepts zur Vermarktung und Nutzung der Veranstaltungsorte sei.