Tz. 127d
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach Rn 4 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) kommt eine Zusammenfassung wegen technisch-wirtsch Verflechtung zwischen einem Bad (oder einer anderen Einrichtung; s Tz 127b) und einem Energieversorgungs-BgA nur dann in Betracht, wenn letzterer ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen iSd § 5 Nr 13 EEG, der überwiegend Letztverbraucher versorgt, oder ein Netzbetriebsunternehmen ist (diese Einschränkung abl s Urt des FG S-H v 17.06.2021, EFG 2022, 265). Der Energieversorgungs-BgA muss also über eine eigene Stromversorgungssparte verfügen. Als Letztverbraucher kommen zB private Haushalte, Unternehmen oder Einrichtungen von jur Pers d öff Rechts in Betracht. Eine überwiegende Versorgung von Letztverbrauchern liegt vor, wenn mehr als 50 % des gesamten Stroms von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den genannten Abnehmerkreis geliefert wird. Reine Stromerzeuger (Solar- oder Windparks) oder reine Netzverpächter scheiden als zusammenfassbare Unternehmen aus. Auch eine Zusammenfassung mit Versorgungsunternehmen, die neben dem BHKW keine weiteren Stromversorgungseinrichtungen unterhalten, aber zB der Wasser- oder Gasversorgung dienen, ist hiernach ausgeschlossen. Ein zusammenfassbarer Energieversorgungs-BgA liegt jedoch auch dann vor, wenn dieser BgA mit anderen BgA, die andere Tätigkeiten als Elektrizitätsversorgung oder Netzbetrieb ausüben, zusammengefasst worden ist (zB mit Gas- oder Wasserversorgungs-BgA oder mit Verkehrsbetrieben – s § 4 Abs 6 S 1 Nr 3 KStG). In diesen Mischfällen darf die Tätigkeit des Energieversorgungs-BgA (ggü derjenigen der anderen Versorgungs- oder Verkehrs-BgA) jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung sein; es ist uE also nicht erforderlich, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Verbund das Gepräge gibt. Konkrete Maßzahlen für die Kriterien "(nicht) von untergeordneter Bedeutung" oder "Gepräge" nennt das BMF-Schr v 11.05.2016 – wie auch dasjenige v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) zB in seinen Rn 6 oder 76 – jedoch nicht. UE ist es zB denkbar, insoweit die 10 %-Grenze heranzuziehen, die es ermöglicht, bei einem entspr Umfang der betrieblichen Nutzung ein WG als gewillkürtes BV zu behandeln (s R 4.2 Abs 1 EStR 2012 und s Vfg der OFD Karlsruhe v 27.03.2017, DStZ 2017, 347). Zu anderen möglichen Kriterien für eine "nicht untergeordnete Bedeutung" s Belcke/Westermann (BB 2016, 1687, unter I.3); s Hufnagel/Reinke (NWB 2016, 2275, unter V.3); und s Menke (DStR 2023, 670). Nach Menke (aaO) sind zur Bemessung der 10 %-Grenze hoheitliche Leistungen außen vor zu lassen.