Tz. 127e

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Hauptanlass für die Herausgabe des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) war das Bestreben, einheitliche Kriterien für das Vorliegen der Gewichtigkeit der wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung zu schaffen (s Tz 125). Rn 5 des BMF-Schr (ergänzt durch die Rn 1 und 2) regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen der technischen Verflechtung. Da das BHKW beiden zusammenzufassenden Einrichtungen dienen muss, um die Wechselseitigkeit zu begründen, wird in dem BMF-Schr die Gewichtigkeit der technischen Verflechtung aus der Sicht beider Einrichtungen beurteilt (hierzu s auch Urt des BFH v 16.12.2020, BStBl II 2021, 872).

7.3.3.4.2.3.1 Gewichtigkeit der Verflechtung aus Sicht des Bäderbetriebs gewerblicher Art

 

Tz. 127f

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Aus Sicht des Bad-BgA ist die Gewichtigkeit gegeben, wenn das BHKW der Abdeckung des thermischen Grundlastbedarfs desjenigen Bades des Bad-BgA dient, das an das BHKW angeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn mit der gelieferten Wärme mind 25 % des sich nach dem VDI-Gutachten (hierzu s Tz 127lff) ergebenden Gesamtwärmebedarfs dieses Bades abgedeckt werden. Anders als bei mobilen BHKW (hierzu s Tz 127j) ist es bei stationären Anlagen für die Anerkennung einer Zusammenfassung nicht erforderlich, dass das BHKW einen bestimmten Prozentsatz der erzeugten Wärmmenge an das Bad abgibt.

7.3.3.4.2.3.2 Zusammenfassung mehrerer Bäder mit dem Energieversorgungsbetrieb gewerblicher Art

 

Tz. 127g

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die in Tz 127f genannte Grenze bezieht sich nur auf den Wärmebedarf des Bades, das an das BHKW angeschlossen ist. Diese Aussage ist dann von Bedeutung, wenn der Bad-BgA aus mehreren Einzelbädern besteht, die als gleichartig nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG zusammengefasst sind. Die urspr Entw-Fassung des BMF-Schr enthielt insoweit noch die ausdrückliche Aussage, dass dann, wenn mehrere Bäder in einem Bad-BgA zusammengefasst sind und dieser Bad-BgA mittels eines bei einem Bad betriebenen BHKW mit einem Energieversorgungs-BgA zusammengefasst werden soll, für die Frage, ob die Kriterien für die Gewichtigkeit erfüllt sind, die Grds in den Rn 5ff des Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) zu beachten seien. Dort ist bestimmt, dass in den Fällen des § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 KStG (bei Zusammenfassung eines aus mehreren Betrieben bestehenden BgA mit einem anderen BgA) die Voraussetzung "von einigem Gewicht" im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen muss (hierzu auch s Tz 134). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hätte dies uE bedeutet, dass das bei einem Bad errichtete BHKW die in der Tz 127f genannte Gewichtigkeitsgrenze hinsichtlich aller Bäder hätte erfüllen müssen. Nach der endgültigen Formulierung in dem BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) ist uE die Gewichtigkeit der Verflechtung zu dem gesamten Bäder-BgA gegeben, wenn die Kriterien in Bezug auf den einen Betrieb des Bäder-BgA erfüllt sind, an den das BHKW angeschlossen ist (ebenso s Belcke/Westermann, BB 2016, 1687 und s Menke, DStR 2023, 670; insoweit zweifelnd s Hufnagel/Reinke, NWB 2016, 2275). UE bedürfen daher die Bsp in den Rn 7 und 8 des Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) einer Überarbeitung und Anpassung an die oa Grundsätze, da diese Bsp eine Gewichtigkeit sowohl ggü dem angeschlossenen Bad als auch ggü dem Gesamt-Bäder-Betrieb verlangen, die jeweils eigenständig zu prüfen ist. Nach der Vfg der OFD Karlsruhe v 27.03.2017 (DStZ 2017, 347) handelt es sich insoweit um eine Öffnungsklausel zu Rn 5–8 dieses Schr des BMF v 12.11.2009. Die insoweit neue Verw-Auff betrifft uE aber nur die Aufweichung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gewichtigkeit einer Verflechtung zu mehreren Bädern. Die weiteren Voraussetzungen in Rn 6 des Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) hinsichtlich des Vorliegens eines Versorgungsbetriebs bzw der Gleichartigkeit der Betriebe bestehen uE jedoch unverändert fort (hierzu s auch Tz 134ff).

Rn 5 des BMF-Schr v 11.05.2016 verweist auf den Gesamtwärmebedarf des Bades "nach dem VDI-Gutachten". Wird ein solches nicht erstellt (s Tz 127m), ist der Gesamtwärmebedarf uE in anderer geeigneter Weise zu ermitteln.

Soweit in Rn 5 des BMF-Schr v 11.05.2016 auf die seitens des BHKW gelieferte Wärme abgestellt wird, kann sich der genannte Wert von 25 % uE nur auf die Wärme beziehen, die von dem BHKW tats an das angeschlossene Bad geliefert wurde. Die Einbeziehung der ggf an fremde Dritte gelieferten Wärme (hierzu auch s Tz 127o) ergäbe insoweit uE keinen Sinn.

7.3.3.4.2.3.3 Gewichtigkeit der Verflechtung aus Sicht des Energieversorgungsbetriebs gewerblicher Art

 

Tz. 127h

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Aus Sicht des Energieversorgungs-BgA ist die Gewichtigkeit nach Rn 5 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) gegeben, wenn das BHKW über eine elektrisch installierte Leistung von mind 50 kW verfügt. Ab dieser installierten Leistung wird also offensichtlich unterstellt, dass das BHKW einen gewichtigen Beitrag zur Stromversorgungstätigkeit leistet. Ob dieser Strom in das öff Netz eingespeist oder in dem Bad selbst verbraucht wird, ist ohne Bedeutung (s Tz 127l; ebenso s Hufnagel/Reinke, NWB 2016, 2275).

7.3.3.4.2.3.4 Betriebspausen

 

Tz. 127i

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach Rn 2 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) steht es der Zus...

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