Tz. 33
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Nebengeschäfte sind alle sonstigen Geschäfte, die nicht Zweck-, Gegen- oder Hilfsgeschäfte sind. Zum Begriff des Nebengeschäfts s Urt des BFH v 15.04.1970 (BStBl II 1970, 532). Danach handelt es sich hierbei um Geschäfte, die mit dem Satzungszweck in keinem Zusammenhang stehen und daher zumeist nur gelegentlich ausgeübt werden. Auf die Pers, mit der diese Geschäfte abgewickelt werden, kommt es nicht an. Daher liegen Nebengeschäfte auch dann vor, wenn die entspr Leistungen an eine andere, ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreite Gen erfolgt, an der im wes dieselben Genossen beteiligt sind (s Urt des BFH v 18.05.1988, BStBl II 1988, 753, und s H 5.11 "Nebengeschäfte" KStH 2015). Ein Pachtvertrag über BV (selbst wenn er mit einem Mitglied der Gen abgeschlossen wurde) kann kein Zweckgeschäft sein, da nur die gemeinschaftliche Benutzung von BV begünstigt ist, nicht jedoch die Verpachtung an einzelne Pers (s Frotscher in F/D, KStG, § 5 Rn 223); hierbei handelt es sich daher stets um Nebengeschäfte.
Tz. 34
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Folgende Geschäfte hat die Rspr des BFH als Nebengeschäfte beurteilt:
- die Verpachtung des Ausschanks durch eine Winzergen, weil der Pächter den Bereich der Landwirtschaft überschritten hatte und dieses Überschreiten des Landwirtschaftsbereichs der Verpächterin zuzurechnen war (s Urt des BFH v 27.04.1954, BStBl III 1954, 191),
- die Verpachtung von Anlagevermögen an eine Handels-Ges (GmbH), und zwar auch dann, wenn die Molkereigen bei ihr angelieferte Milch an die GmbH zur Verwertung weitergibt und an der GmbH als AE beteiligt ist (s Urt des BFH v 25.09.1956, BStBl III 1956, 367),
- die Verpachtung des gesamten Anlagevermögens durch eine Molkereigen an einen Dritten (s Urt des BFH v 08.03.1972, BStBl II 1972, 498),
- die Verpachtung von Anlagevermögen auch dann, wenn sie aufgrund einer Überkapazität notwendig ist (s Urt des BFH v 16.12.1977, BStBl II 1978, 285),
- die Veräußerung eines Grundstücks in der Absicht, den Veräußerungserlös an die Mitglieder auszuschütten (s Urt des BFH v 10.12.1975, BStBl II 1976, 351). In diesem Fall stehen die Mittel der Gen nicht mehr zur Erfüllung des Satzungszweckes zur Verfügung, so dass die Annahme eines Hilfsgeschäfts ausscheidet (s Frotscher in F/D, KStG, § 5 Rn 221), hierzu auch s Tz 31;
- die Verpachtung wes Betriebsteile durch eine Molkereigen, die nach Einstellung eines Geschäftszweiges (Milchverarbeitung) nicht mehr benötigt wurden, wenn das von der Gen nur noch ausgeübte Rohmilcherfassungsgeschäft auch ohne die Verpachtung hätte ausgeübt werden können (s Urt des BFH v 09.03.1988, BStBl II 1988, 592),
- die Überlassung von Betriebseinrichtungen und die Lieferung von Dampf, Strom und Wasser (s Urt des BFH v 18.05.1988, BStBl II 1988, 753).
Tz. 35
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Nach Rechts-Auff der Fin-Verw stellt eine Vermietung von Wohnungen, die nicht im betrieblichen Interesse der Gen erfolgt, ein Nebengeschäft dar (s Erl des Fin-Min Nds v 12.09.1966, DB 1966, 1454; hierzu auch s Tz 32).
Begrifflich kein Nebengeschäft stellt die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG dar, die während der früheren Zeit der StPflicht gebildet worden ist (s Urt des BFH v 11.06.1980, BStBl II 1980, 577; hierzu s Tz 24). Zu einer hierdurch evtl eintretenden Besteuerungslücke s Frotscher (in F/D, KStG, § 5 Rn 225).
Die Veräußerung des Vermögens iRd Liquidation bzw der Betriebseinstellung der Gen stellt ein Nebengeschäft dar, da diese nicht mehr der Verwirklichung des Satzungszweckes dienen kann (s Frotscher in F/D, KStG, § 5 Rn 222; und s R 5.11 Abs 6 Nr 3 S 4 KStR 2015).