7.4.1 Vorsteuern aus der Übertragung des Vermögens
Tz. 173
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Hat der Veräußerer für nichtstbare Leistungen iR einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (s Tz 163, 168) zu Unrecht USt gesondert ausgewiesen (s Tz 166), steht dem Erwerber (übernehmende Gesellschaft) aus diesen Leistungen der VorSt-Abzug nicht zu. Nach der Rspr des BFH setzt der VorSt-Abzug nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG bei (EU-)richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass eine St für den berechneten Umsatz geschuldet wird (s Urt des BFH v 02.04.1998, BStBl II 1998, 695). Dies bedeutet, dass die vom leistenden Unternehmer nur auf Grund des § 14c Abs 1 S 1 UStG (wegen unberechtigten St-Ausweises) geschuldete St nicht zum VorSt-Abzug führt (dh rückwirkende Versagung des St-Abzugs; s Abschn 15.2 Abs 1 S 1–2 UStAE; s Robisch, in Bunjes, UStG 18. Aufl, § 1 Rn 139; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 134). Im Fall der rechtswidrigen Inanspruchnahme des VorSt-Abzugs unterliegt der Vorgang der Vollverzinsung gem § 233a AO; eine ggf erfolgte Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden (Einbringenden) ist unbeachtlich (s Beschl des BFH v 29.10.2010, V B 48/10, BFH/NV 2011, 856).
7.4.2 Vorsteuern aus Eingangsleistungen (Einbringungskosten)
Tz. 174
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Nimmt der Unternehmer (Einbringender oder Übernehmerin) im Zusammenhang mit der Einbringung eines (Teil-)Betriebs iSd § 20 UmwStG (oder § 24 UmwStG) Leistungen Dritter in Anspruch (Einbringungskosten), ist die gesondert ausgewiesene USt nach den allg Grundsätzen als VorSt abzugsfähig (dh wirtsch Zuordnung zur Vermögensübertragung oder ggf Aufteilung der VorSt, wenn mit dem eingebrachten (Teil-)Betrieb neben stpfl auch ustfreie und den VorSt-Abzug ausschließende Ausgangsumsätze ausgeführt worden sind; zum VorSt-Abzug des Einbringenden s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 167ff; s Keuthen, in S/H/S, 8. Aufl, Anh E Rn 6). Die Sacheinlage als nicht ustbare Geschäftsveräußerung (s Tz 163, 164, 168) ist kein den VorSt-Abzug ausschließender Umsatz iSd § 15 Abs 2 UStG (s Abschn 1.5 Abs 7 S 1 UStAE).
Ist die Sacheinlage beim Einbringenden (ausnahmsweise) keine Geschäftsveräußerung (s Tz 163, 164), richtet sich die Abzugsfähigkeit von VorSt-Beträgen für Eingangsleistungen beim Einbringenden nach den hiermit bewirkten Umsätzen (dh nach deren StPfl bzw StFreiheit; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 173).
Die Übernehmerin kann die VorSt aus Kosten der Übernahme der Sacheinlage und der Ausgabe neuer Anteile (keine Leistung im wirtsch Sinne, s Tz 170) abziehen, wenn die Kap-Maßnahme und die zugeflossenen Mittel (dh eingebrachtes Vermögen) im Zusammenhang mit der wirtsch Tätigkeit der Übernehmerin stehen (dazu s Abschn 15.21 Abs 6 iVm Abs 7 UStAE; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 172ff und s Janott/L´habitant, MwStR 2018, 115). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sacheinlage aus Sicht des Einbringenden eine nichtstbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist oder nicht.
Tz. 175
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Einbringung einer Gesellschaftsbeteiligung aus dem wirtsch Tätigkeitsbereich des Unternehmers (Anteilstausch) ist stbar und nach § 4 Nr. 8 Buchst e und f UStG stfrei (s Tz 168). Aufgrund dieser StFreiheit ist der die Beteiligung einbringende Unternehmer aus Leistungen, die hiermit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Einzelzuordnung von Einbringungskosten zu einem stfreien Umsatz), nicht zum VorSt-Abzug berechtigt (s Urt des BFH v 27.01.2011, BStBl II 2012, 68). Im Fall einer Option oder in den Ausnahmefällen der Anteilseinbringung als Geschäftsveräußerung im Ganzen (s Tz 168) ist ein VorSt-Abzug für Einbringungskosten möglich.
Gehörte jedoch die eingebrachte Beteiligung zu den nichtwirtsch Tätigkeiten des Unternehmers (zB Finanzholding, s Tz 167), kommt es hinsichtlich der Einbringungskosten (bei Einzelzuordnung) zu einem den VorSt-Abzug ausschließenden Zusammenhang mit der nichtunternehmerischen Leistung der Anteilseinbringung (s Urt des BFH v 27.01.2011, BStBl II 2012, 68 unter Rn 31; s Abschn 15.22 Abs 2 S 4 UStAE; s Wägner, DStR 2011, 433). Zum VorSt-Abzug aus Eingangsleistungen bei Holdinggesellschaften s Balbinot/Berner (DStR 2018, 648) und s Oelmeier (in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rn 687–688).
Die Übernehmerin kann die VorSt aus Kosten der Übernahme der Sacheinlage und der Ausgabe neuer Anteile (keine Leistung im wirtsch Sinne, s Tz 103b) nur dann abziehen, wenn die Kap-Maßnahme und die zugeflossenen Mittel (dh eingebrachte Anteile) im Zusammenhang mit der wirtsch Tätigkeit der Übernehmerin (s Tz 103) stehen (dazu s Abschn 15.21 Abs 6 iVm Abs 7 UStAE und s Janott/L´habitant, MwStR 2018, 115).
Tz. 176–177
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Vorläufig frei.