Tz. 567

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bis zum VZ 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr 66 EStG aF stfrei. Bestehende Verlustvorträge des Stpfl wurden nicht mit dem Sanierungsgewinn verrechnet und konnten weiterhin mit späteren Gewinnen verrechnet werden. § 3 Nr 66 EStG wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1998 aufgehoben, weil in dem unveränderten Verlustvortragsvolumen und der Möglichkeit, lfd Gewinne weiterhin mit dem Verlustvortrag verrechnen zu können, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung von Sanierungsgewinnen gesehen wurde.

 

Tz. 568

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Fin-Verw hat gleichwohl auf der Grundlage der §§ 163, 222 und 227 AO eine allg Verwaltungsregelung herausgegeben (s Schr des BMF v 27.03.2003, BStBl I 2003, 240, sog "Sanierungs-Erl"; ergänzt durch Schr des BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 18), wonach bei einer unternehmensbezogenen Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen aufgr von sachlicher Billigkeit die Ertrag-St (ohne GewSt) auf einen Sanierungsgewinn mit dem Ziel des späteren Erlasses gestundet werden konnte.

 

Tz. 569

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der GrS des BFH hat jedoch entschieden (s Beschl des GrS des BFH v 28.11.2016, BStBl II 2017, 393), dass das BMF mit dem im Sanierungs-Erl geregelten Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden St gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

 

Tz. 570

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Das BMF hat daraufhin und im Vorgriff auf eine kurzfristige Reaktion des Ges-Gebers mit Schr v 27.04.2017 (s Schr des BMF v 27.04.2017, BStBl I 2017, 741) eine Vertrauensschutzregelung für Fälle mit Schuldenerlass bis zum 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschl des GrS auf der Internetseite des BFH) bzw bei Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage sowie eine Anwendungsregelung hinsichtlich der Grundsätze des og Beschl des GrS des BFH v 28.11.2016 herausgegeben. Zu den dazu ergangenen Urt des BFH und der Reaktion der Fin-Verw s Tz 593 und s Tz 594.

 

Tz. 571

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Ges-Geber hat sehr zeitnah mit den Art 2, 3 und 4 des Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) umfangreiche Änderungen zur ertragstlichen Behandlung von Sanierungserträgen neu geregelt. Das Inkrafttreten dieser Änderungen stand jedoch nach Art 6 Abs 2 des og ÄndG unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-KOM. Dieser Vorbehalt in Art 6 Abs 2 wurde durch Art 19 S 2 des UStAVermG aufgehoben. Hierzu im Weiteren s Hiller/Biebinger (DStZ 2019, 65) und s Kanzler (NWB 2019, 626). Nach Art 19 S 1 UStAVermG sind die Änderungen in Art 2, 3 und 4 des oa Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen bereits mit Inkrafttreten Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in Kraft getreten.

 

Tz. 572

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Durch Art 2 Ziffer 5 Buchst b UStAVermG wurde zudem in § 52 Abs 4a EStG ein S 3 angefügt, wonach § 3a EStG auf Antrag des Stpfl auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden. Mangels gesonderter Anwendungsvorschrift im KStG, gilt die antragsgebundene Anwendungsregelung über § 8 Abs 1 KStG auch für Kö (s § 34 KStG Tz 19). Hierzu s Sistermann/Beutel (DStR 2017, 1065), s Pohl (GmbH-StB 2019, 135) und s Eilers/Tiermann (Ubg 2020, 190). Damit hat der Ges-Geber rückwirkend eine antragsgebundene Anwendung des § 3a EStG zugelassen. Entspr gilt nach § 36 Abs 2c GewStG nach der Änderung durch Art 8 Ziffer 2 Buchst b UStAVermG auch für die rückwirkende Anwendung des § 7b GewStG.

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