8.1 Allgemeines
Tz. 36
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Begünstigte Tätigkeiten iSd der St-Befreiung sind nur Zweckgeschäfte mit Mitgliedern, Gegengeschäfte und Hilfsgeschäfte, die sich auf den nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stfreien Geschäftsbereich beziehen. Die Einnahmen aus Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern und Nebengeschäften sowie Hilfsgeschäften, die zum nicht stbefreiten Bereich gehören, sind den Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen (s R 5.11 Abs 8 KStR 2015).
Zu einer alphabetischen Übersicht über begünstigte bzw nicht begünstigte Tätigkeiten s auch v Twickel (in Blümich, KStG, § 5 Rn 243).
8.2 Einzelfälle zu den begünstigten/nicht begünstigten Tätigkeiten
Tz. 37
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Erfüllt eine Anschluss- oder Lieferungsgen (s Tz 13) ihrerseits sämtliche Voraussetzungen der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG, so ist die Einschaltung dieser Anschluss- oder Lieferungsgen dem begünstigten Bereich zuzuordnen, wenn die bezogenen Erzeugnisse von den Mitgliedern der eingeschalteten Gen selbst erzeugt sind und die Anschluss- oder Lieferungsgen Mitglied der Verwertungsgen ist (s R 5.11 Abs 10 S 1 und S 2 KStR 2015; und s Urt des BFH v 16.12.1977, BStBl II 1978, 285). In diesen Fällen ist die Lieferung landwirtsch Erzeugnisse einer Verwertungsgen (Anschlussgen) an die andere Verwertungsgen zur weiteren Verwertung sowohl für die liefernde als auch für die belieferte Gen stlich unschädlich (s Vfg der OFD München v 14.05.1985, KSt Kartei Bay LfSt, § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Karte 2.4.1, für Molkereigen als Anschluss- oder LieferungsGenen). Zu weiteren Fragen zur Ausgliederung von Be- oder Verarbeitungsvorgängen durch eine stbefreite Molkereigen auf eine andere stbefreite Molkereigen s Erl des Bay FM v 01.08.1988 (Stollfuß KSt-Handausgabe 2017, H 5.12).
Tz. 38
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Zum nicht begünstigten Bereich gehört der Bezug von Erzeugnissen durch eine Verwertungsgen von einer ihr angeschlossenen Anschluss- oder Lieferungsgen (s Tz 13), die nicht von deren Mitgliedern selbst gewonnen sind (s R 5.11 Abs 10 S 2 KStR 2015).
Tz. 39
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Geschäfte von Gen-Zentralen (s Tz 12) mit den angeschlossenen Gen/Vereinen und umgekehrt fallen unter die begünstigten Tätigkeiten. Ist eine der Mitgliedergen der Zentrale nicht nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG befreit, sind die Umsätze der Zentrale mit dieser Gen Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten (s H 5.11 "Gen-Zentralen" KStH 2015).
Tz. 40
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Die Überlassung von Betriebsgelände und weiteren Betriebsanlagen durch eine Winzergen an einen Verkehrsverein ist ein Geschäft, das über den Aufgabenbereich einer stfreien Winzergen hinausgeht und damit grds zu den nicht begünstigten Tätigkeiten (Nebengeschäften) gehört. Erfolgt die Überlassung jedoch unentgeltlich und in engen zeitlichen Grenzen, bestehen keine Bedenken, insoweit eine begünstigte Tätigkeit anzunehmen (s Vfg der OFD Koblenz v 20.03.1987, KSt-Kartei OFD Koblenz, § 5 KStG Karte K 7).
Tz. 41
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Auch Nebengeschäfte mit anderen nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Gen oder Vereinen sind nicht begünstigt (s Urt des BFH v 18.05.1988, BStBl II 1988, 753 und s Tz 33). Werden derartige Nebengeschäfte unentgeltlich ausgeübt, haben sie keine stschädlichen Auswirkungen, da sie die Einnahmen für die Ermittlung der 10 %-Grenze nicht erhöhen. AA s Kruschke (in H/H/R, KStG, § 5 Rn 228); nach der dort vertretenen Rechts-Auff führen auch unentgeltliche Geschäfte zur vollen St-Pflicht, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinausgehen.
Tz. 42
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Bei Verwertungsgen ist der Warenbezug von Nichtmitgliedern dem nicht begünstigten Bereich zuzuordnen (s R 5.11 Abs 8 S 3 KStR 2015).
Tz. 43
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Die wechselseitige Hilfe aufgrund eines Beistandsvertrags gehört zum nicht begünstigten Bereich, sofern nicht die Voraussetzungen des R 5.11 Abs 9 KStR 2015 erfüllt sind (ebenso s Tz 27).
8.3 Beteiligungen an anderen Unternehmen
Tz. 44
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Bis einschl VZ 1989 war die Beteiligung einer l + f-Gen oder eines solchen Vereines an anderen Unternehmen (Pers-Ges, Kap-Ges, Genen oder Vereinen) stlich unterschiedlich zu behandeln, abhängig vom Umfang der Beteiligung und der StPflicht oder StFreiheit des anderen Unternehmens. Hierzu s Tz 4. Durch die Einführung der partiellen StPflicht zum 01.01.1990 (s Tz 7) wurden diese Beschränkungen hinfällig (s BT-Drs 11/5970, 42). Seit dem besteht der Grundsatz, dass solche Beteiligungen zwar uneingeschr zulässig sind, die Einnahmen hieraus aber zum nicht begünstigten Tätigkeitsbereich gehören. Dies gilt jedoch nicht für Beteiligungen an anderen stfreien Gen und Vereinen (s R 5.11 Abs 5 KStR 2015 und s Tz 50); die Einnahmen hieraus sind solche aus begünstigten Tätigkeiten. Da R 5.11 Abs 5 KStR 2015 eine Beteiligung an einer anderen "nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Gen" voraussetzt, sind uE nur Erträge aus Beteiligungen an inl Gen begünstigt, nicht jedoch solche aus (ggf vergleichbaren) ausl Beteiligungen