Tz. 33
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Ist der OT eine Pers-Ges, gelten die Abs 1 bis 3 des § 19 KStG für die Gesellschafter der OT-Pers-Ges entspr. In diesem Fall ist gem § 19 Abs 4 S 2 KStG iVm § 180 Abs 1 Nr 2a, Abs 5 Nr 2 AO eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, die neben die gegenüber OT und OG wirkende gesonderte und einheitliche Feststellung gem § 14 Abs 5 KStG tritt (dazu s Tz 17).
Nach § 19 Abs 4 S 1 KStG ist wegen der est-lichen Transparenz der Pers-Ges für die Anwendung des § 19 KStG auf die MU der Pers-Ges abzustellen. Soweit diese unbeschr kst-pfl sind, gilt für sie § 19 Abs 1 KStG. Für MU, die unbeschr estpfl sind, ist § 19 Abs 2 KStG anzuwenden. Sind an der OT-Pers-Ges beschr stpfl Gesellschafter beteiligt, gilt für diese § 19 Abs 3 KStG, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschr Stpfl anwendbar sind (dazu s Tz 32). Die VO über die stliche Begünstigung von Wasserkraftwerken enthält keine Einschränkung und gilt uE deshalb auch für beschr Stpfl. Ist an der OT-Pers-Ges als MU wiederum eine andere Pers-Ges beteiligt, ist für die Anwendung des § 19 KStG auf deren MU abzustellen.
Tz. 34
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Verteilung des gesellschafterbezogen ermittelten Ermäßigungsbetrags ist in § 19 Abs 4 S 2 KStG geregelt. Danach ist bei jedem Gesellschafter der nach dem für die Verteilung des dem OT zuzurechnenden OG-Einkommens maßgeblichen Schlüssel auf ihn entfallende Anteil an den Tarifermäßigungen zu berücksichtigen, den er nach seiner Rechtsform und Art der StPflicht in Anspruch nehmen kann.
Tz. 35
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Hat die OG eine BetrSt im Ausl und bezieht sie von dort nach DBA stfreie Eink, stellt sich die Frage, ob bei einer natürlichen Person als OT oder als MU einer OT-Pers-Ges die über den GAV weitergereichten stfreien Eink zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs 1 Nr 3 EStG führen. Nach § 14 KStG wird dem OT nur das Einkommen der OG zugerechnet, ohne dass die stliche Rechtsstellung des Organs insges auf den OT übergeht (s Urt des BFH v 14.04.1992, BStBl II 1992, 817). Was ihm darüber hinaus zufließt, erhält er aufgrund des GAV und nicht aus stfreien Eink. Deshalb bleibt uE beim OT bzw dem dahinter stehenden MU für die Anwendung des Progressionsvorbehalts kein Raum. So auch die Fin-Verw (s Vfg der OFD Hannover v 22.07.1994, DB 1994, 1699).
UE ist diese Rechtsfolge unbefriedigend. Eine Pers-Ges oder natürliche Person mit BetrSt im Ausl kann durch Zwischenschaltung einer GmbH als OG die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die BetrSt-Eink vermeiden. IRd Überarbeitung der Organschaftsvorschriften war vorgeschlagen worden, durch eine ges Regelung diese Gestaltungsmöglichkeit zu verhindern. Offenbar wird das aber nicht mehr weiter verfolgt.