8.1 Allgemeines
Tz. 49
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach § 36 Abs 7 KStG sind auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2001 beginnenden Wj die Endbestände (nach Anwendung der Abs 1 bis 6) getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen; dabei – so der Gesetzeswortlaut – sind die verbleibenden Teilbeträge EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen.
Tz. 50
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
UE können iRd gesonderten Feststellung nach § 36 Abs 7 KStG folgende Teilbeträge noch Bestände ausweisen:
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EK 45: EK 45 kann in seltenen Ausnahmefällen noch einen Negativbetrag ausweisen, wenn das neu entstehende EK 40für einen Abzug nach § 54 Abs 11a S 4 KStG 1999 nicht ausreicht und das negativ belastete VEK die Summe des EK 01 bis EK 03 (s § 36 Abs 6 KStG) übersteigt (aA s Frotscher, § 36 KStG Rn 64). |
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EK 40: Das EK 40 weist in aller Regel einen Positivbetrag aus. Es kann aber, wenn es die Summe des EK 01 bis EK 03 übersteigt (s § 36 Abs 6 KStG), auch einen Negativbestand ausweisen. |
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EK 30: Es ist nur ein Positivbestand möglich. |
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EK 02: Das EK 02 kann einen Positivbestand ausweisen. Es ist aber auch ein Negativbestand möglich, wenn dieser höher ist als die Bestände der Teilbeträge, mit denen nach § 36 Abs 4 KStG ein Negativbestand zu verrechnen ist. |
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EK 01/EK 03: Die Teilbeträge sind zusammenzufassen. Der zusammengefasste Betrag kann positiv sein. Es ist aber auch ein Negativbestand möglich, wenn dieser höher ist als die Bestände der Teilbeträge, mit denen nach § 36 Abs 4 KStG ein Negativbestand zu verrechnen ist. |
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EK 04: Das EK 04 kann einen Positiv- oder Negativbestand ausweisen. |
Tz. 51
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Die Aussage in § 36 Abs 7 KStG, dass die Teilbeträge EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen sind, erscheint für den in § 36 Abs 5 KStG geregelten Sachverhalt (EK 01 bis EK 03 sind in der Summe positiv) als entbehrliche Doppelregelung, weil bereits in § 36 Abs 5 S 1 KStG die Zusammenfassung angeordnet ist.
Einen formalen Anwendungsbereich hat die Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und EK 03, wenn bei Anwendung des § 36 Abs 4 KStG die zunächst negativen unbelasteten Teilbeträge durch Umgliederung in das belastete VEK auf Null gestellt und anschließend gem § 36 Abs 7 KStG die beiden getrennten Nullbestände beim EK 01 und EK 03 zu einem gemeinsamen Nullbestand EK 01/EK 03 vereinigt und so gesondert festgestellt werden.
Tz. 52
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Aus den Beständen der Schlussgliederung werden außer dem Bestand beim EK 40 nur noch die Bestände beim EK 02 und beim EK 04 benötigt, die während der nächsten 15 Jahre (EK 02) bzw auf Dauer (stliches Einlagekonto) weitergeführt werden. Die Bestände bei den übrigen Teilbeträgen werden nicht weitergeführt; die dort ausgewiesenen Rücklagen werden – unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind – Bestandteil des nicht gesondert festgestellten sog neutralen Vermögens (dazu s § 38 KStG Tz 19).
8.2 Verhältnis der Schlussfeststellung nach § 36 Abs 7 KStG zur Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG
Tz. 53
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach § 37 Abs 1 KStG ist auf dem Schluss des Wj, das dem Wj der Schlussgliederung folgt, also idR auf den 31.12.2001 (bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2003 endenden Wj) der neue "Topf" KSt-Guthaben zu ermitteln. Gesondert festzustellen ist das KSt-Guthaben erst zum Schluss des folgenden Wj, dh bei kj-gleichem Wj zum 31.12.2002.
Wie in Tz 4c im Einzelnen begründet (s Tz 4c), wäre es uE die sinnvollere Lösung gewesen, die Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben zeitgleich zum Stichtag der Schlussgliederung des VEK vorzunehmen. Die §§ 36 und 37 KStG jedoch sehen vor, dass die Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben erst zu dem um ein Jahr späteren Zeitpunkt als die Schlussfeststellung des EK 40 zu erfolgen hat.
Tz. 54
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Bei der Schlussfeststellung des modifizierten VEK nach § 36 Abs 7 KStG und der gesonderten Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 2 S 3 KStG handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte.
Obwohl im Gesetz nicht geregelt, ist uE der Feststellungsbescheid nach § 36 Abs 7 KStG hinsichtlich des Teilbetrags EK 40 (seit der Änderung des § 36 KStG durch das JStG 2010 auch hinsichtlich des Teilbetrags EK 45 – s Tz 27 ff) von der Sache her zwingend Grundlagenbescheid für die Ermittlung des KSt-Guthabens zum folgenden Stichtag. Hierzu auch s Tz 29b. Entspr Grundlagenfunktionen bestehen hinsichtlich der Feststellung des EK 02 zum 31.12.2000 und 31.12.2001 sowie hinsichtlich der Feststellung des EK 04 zum 31.12.2000 und der erstmaligen Feststellung des stlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 (glA s Frotscher, in F/M, § 36 KStG Rn 69).
Wegen der Änderung der Teilbeträge des VEK zum 31.12.2000 insbes wegen einer stlichen Bp und der daraus sich ergebenden Folgeänderungen s Tz 9.
Tz. 54a
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Als der Gesetzgeber in den §§ 36 und 37 KStG den Stichtag für die Feststellung des Endbestands beim EK 40 (bei kj-gleichem Wj der 31.12.2000, s § 36 Abs 7 KStG) und den Stichtag für die erstmalige Ermittlung des KSt-Guthabens (bei kj-gleichem Wj der 31.12.2001, s § 37 Abs 1 KStG) um ...