Tz. 44

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wenn Az an außenstehende AE der OG geleistet werden, hat die OG unabhängig davon, ob die Zahlung durch die OG oder durch den OT erfolgt, ein eigenes Einkommen zu versteuern. Dies ist die einzige Ausnahme von dem im § 14 Abs 1 S 1 KStG verankertem Grundsatz, dass das Organeinkommen zwecks Versteuerung dem OT zuzurechnen ist. Im Regelfall der Organschaft nämlich, in dem der OT Alleingesellschafter der OG ist, ist die OG jährlich mit einem Nulleinkommen zu veranlagen. Die Leistung von Az beeinträchtigt nicht die Durchführung des GAV (s Schr des BMF v 16.04.1991, DB 1991, 1049).

Die Versteuerung eines eigenen Einkommens der OG iH der Az zuz KSt-Belastung erfolgt unabhängig davon, wer die Az zahlt. Zahlt die OG selbst, wird dem OT nur das entspr verringerte Organeinkommen zugerechnet (s Tz 48). Zahlt der OT die Az, wird zwar einerseits das ungeschmälerte Organeinkommen dem OT zugerechnet, im Gegenzug wird der OG jedoch iHd Az das Einkommen des OT zugerechnet (s Tz 50). "Unter dem Strich" wirken sich beide Fallvarianten gleich aus.

Das von der OG wegen der Az selbst zu versteuernde Einkommen darf nicht um einen vororganschaftlichen Verlustvortrag der OG gemindert werden (s § 15 S 1 Nr 1 KStG).

Nur tats geleistete, dh aus dem BV der auszahlenden Gesellschaft (OG oder OT) abgeflossene Az führen zur Anwendung des § 16 KStG, während die Hinzurechnung als nabzb Ausgabe nach § 4 Abs 5 Nr 9 EStG an die BV-Verringerung (Zeitpunkt der Passivierung) anknüpft.

Auch als Kaufpreisminderung bezeichnete Zahlungen eines OT an einen außerhalb des Organschaftsverhältnisses stehenden Dritten, der sich unterjährig an der OG beteiligt hat, sind von der OG als Az iSd § 16 KStG zu versteuern, wenn sie wirtsch mit einer Az nach § 304 AktG vergleichbar sind (s Tz 24).

Wegen der Frage, ob für Zwecke des EU-EnergieKBG bei OG lediglich 20/17 der Az als Einkommen bzw Gewinn anzusetzen sind, s Schumacher (Ubg 2023, 79, 83).

 

Tz. 45

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Besteuerung eines eigenen Einkommens bei der OG wegen geleisteter Az ist eine Besonderheit der KSt; gewstlich wird der Gewinn der OG dem OT zugerechnet. Ebenso s Frotscher (in F/D, § 16 KStG Rn 50) und s Walter (in B/W, § 16 KStG Rn 37). Dies ist der einzige verbliebene Unterschied zwischen der kstlichen und gewstlichen Organschaft.

 

Tz. 46

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Höhe des von der OG selbst zu versteuernden Einkommens ist abhängig von dem in § 23 KStG geregelten KSt-Satz.

So sah § 16 KStG für die VZ 2001, 2002 und 2004 bis 2007, in denen der KSt-Satz 25 % betragen hat, vor, dass die OG ein Einkommen iHv 4/3 (= 100/75) der geleisteten Az versteuern muss.

Für VZ ab 2008 sieht § 16 KStG als Folgeänderung zur Absenkung des KSt-Satzes auf 15 % die Besteuerung eines eigenen Einkommens der OG iHv 20/17 (= 100/85) der geleisteten Az vor.

Die Erhöhung des von der OG selbst zu versteuernden Einkommens auf 20/17 bzw 4/3 der Az bewirkt, dass aus diesem Einkommen sowohl die Az als auch die KSt (= nabzb Ausgabe iSd § 10 Nr 2 KStG) bestritten werden können. Nicht daraus bestritten werden kann jedoch der SolZ (= nabzb Ausgabe) und ebenso nicht die für den VZ 2003 geltende St-Satz-Erhöhung um 1,5 %. Insoweit verringert sich der über den GAV an den OT abzuführende Jahresüberschuss der OG, nicht jedoch das dem OT zuzurechnende Organeinkommen.

 

Tz. 47

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Aufstockung des von der OG selbst zu versteuernden Einkommens auf 4/3 (bis VZ 2007) bzw auf 20/17 (ab VZ 2008) der Az hängt mit dem in Tz 4 erläuterten Regelungszweck des § 16 KStG zusammen, eine kombinierte StBelastung aus der KSt auf der Ebene der OG und der Teil-(vorher: Halb-)Eink-Besteuerung auf der Ebene einer natürlichen Person als Letztempfänger der Dividende herzustellen. Wenn ab dem VZ 2008 eine Az iHv 85 000 EUR gezahlt wird, muss die OG ein eigenes Einkommen iHv 100 000 EUR mit dem dann geltenden KSt-Satz von 15 % versteuern, dh es fällt eine KSt von 15 000 EUR an. Bei einer natürlichen Person als außenstehender AE oder OG unterliegt die Garantiedividende (Az) von 85 000 EUR mit 60 % der Besteuerung nach ihrem pers St-Satz. Die OG hat auf die Az KapSt einzubehalten, die der AE auf seine ESt anrechnen kann (s Tz 73, dort auch wegen der AbgeltungSt).

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