Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 39
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Bei der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person ergibt sich durch den Vermögensübergang infolge der Verschmelzung zwangsläufig ein bilanzieller Übernahmegewinn oder -verlust, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist. Dieser ergibt sich im Regelfall aus der Differenz zwischen dem übergehenden Vermögen und der untergehenden Beteiligung (s Tz 48). Das endgültige Übernahmeergebnis ist außerhalb der Bil zu berechnen. Anschließend sind die stlichen Folgen in Bezug auf das Übernahmeergebnis zu ziehen. Wegen Einzelheiten s Tz 42 und s Tz 44ff. Theoretisch lässt sich auch ein Nullergebnis darstellen, in der Praxis dürfte dies jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Ebenfalls hierzu s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 24ff).
Tz. 40
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
IRd Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges oder natürliche Person ist – unabhängig davon, ob das BV bei der Überträgerin auf Antrag zu Bw angesetzt wird und stneutral übergeht – bei dem übernehmenden Rechtsträger ein Übernahmeergebnis zu ermitteln. Dies hängt damit zusammen, dass durch die Umwandlung der Kö auf ein Personenunternehmen eine Besteuerungsebene wegfällt. Auf Ebene der Gesellschafter der Überträgerin ist die Umwandlung gem §§ 3ff UmwStG idR nicht stneutral. Das zu versteuernde Übernahmeergebnis aufgrund des Vermögensübergangs durch Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person wird in einen Dividendenteil (fiktive Vollausschüttung der offenen Rücklagen der Überträgerin nach § 7 UmwStG) und einen Veräußerungsteil (Übernahmeergebnis nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG bzgl des übrigen übergehenden Vermögens) aufgespalten (s Tz 90ff). Die Besteuerungssystematik ähnelt der iRd Liquidationsbesteuerung gem § 17 Abs 4 EStG (s § 17 EStG Tz 475 und s § 8 Abs 1 KStG Tz 277). Der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG liegt hierbei gedanklich die Vorstellung einer Veräußerung bzw eines Tauschs der bilanzierten Anteile an der untergehenden Kö gegen die übernommenen WG zugrunde (s Urt des BFH v 09.05.2019, BStBl I 2019, 754; weiter s Bohnhardt, in H/M/B, UmwStG, 5. Aufl, § 4 Rn 11). Anders als zB ein Auflösungsverlust gem § 17 Abs 4 EStG ist ein Übernahmeverlust uU (tw) nicht nutzbar (s Tz 127ff). Ebenfalls hierzu s Vor §§ 3–10 UmwStG Tz 5ff.
Wegen des Zusammenhangs zwischen Übertragungs- und Übernahmegewinn, s Tz 80.
Tz. 41
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die in § 4 Abs 4 S 1 UmwStG enthaltene Definition des Übernahmegewinns bzw -verlusts ist durch das SEStEG in mehrfacher Hinsicht verändert worden. Hinzugekommen sind
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die ausdrückliche Erwähnung der Umwandlungskosten in § 4 Abs 4 S 1 UmwStG (dazu s Tz 46ff), |
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die in § 4 Abs 4 S 2 UmwStG enthaltene Regelung, wonach WG der Überträgerin, für die D kein Besteuerungsrecht hat, für Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses mit dem gW anzusetzen sind (insbes ausl BetrSt in DBA-Staaten mit Freistellungsmethode; dazu s Tz 57ff) und |
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die in § 4 Abs 5 S 2 UmwStG enthaltene Regelung, wonach sich iHd gem § 7 UmwStG anzusetzenden Kap-Erträge ein Übernahmegewinn verringert bzw ein Übernahmeverlust erhöht (dazu s Tz 90ff). |