Tz. 95

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Die übernehmende Kap-Ges tritt im Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen gem § 1 Abs 1a S 3 UStG an die Stelle des Veräußerers/Einbringenden. Dies bedeutet nicht, dass damit die gesamte verfahrensrechtliche Rechtsposition des Veräußerers, insbes Forderungen und Schulden aus dem St-Schuldverhältnis iSd § 37 AO, auf die übernehmende Kap-Ges übergeht (so jedoch offensichtlich s Mößlang in Sölch/Ringleb/List, UStG § 1 Tz 145 f). Eine derartige Rechtsfolge ist nur auf die Fälle der Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt (s § 45 AO; Tz 15). Denn die von §§ 22 Abs 1 bis 3 iVm 12 Abs 3 S 1 UmwStG bestimmte allgemeine stliche Rechtsnachfolge gilt nur für ertragstliche Zwecke und nicht für das Verfahrensrecht oder Verkehrsteuern (s Tz 14).

Die Rechtsfolgen des § 1 Abs 1a S 3 UStG beziehen sich allein auf das materielle USt-Recht (s Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Tz 615). Der Eintritt der übernehmenden Kap-Ges in die umsatzstliche Rechtsstellung des Einbringenden bezogen auf den eingebrachten Betrieb oder Teilbetrieb hat insbes Auswirkungen auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs der Übernehmerin gem § 15a UStG. § 15a Abs 6a UStG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen der Berichtigungszeitraum iSd § 15a Abs 1 bis 3 UStG nicht unterbrochen wird. Die Übernehmerin muss sich für Zwecke des § 15a UStG die Verwendung des WG durch den Veräußerer/Einbringenden und dessen evtl Vorsteuerabzug zurechnen lassen. Der Veräußerer ist verpflichtet, der Übernehmerin die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen (s § 15a Abs 6a S 2 UStG).

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