Tz. 59

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Durch das JStG 2008 ist als Folgewirkung zur Streichung der ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung ua § 40 KStG aufgehoben worden.

Die Vorschrift ist, nachdem zunächst durch das SEStEG die ausschüttungsabhängige KSt-Minderung und nunmehr durch das JStG 2008 die ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung auf das neue System einer ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens bzw einer ratierlichen Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags in zehn Jahresraten umgestellt worden ist, für die Masse der Unternehmen entbehrlich geworden (s Dötsch/Pung, DB 2007, 2669, 2675). Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 KStG s Tz 7a-7c, s Tz 28 und s Tz 58a.

Für bestimmte Unternehmen regelt § 34 Abs 13d S 3, 4 und Abs 16 KStG idF des JStG 2008 eine Weitergeltung des § 40 KStG (s Tz 60 ff).

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