Tz. 307

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die bisher behandelten Möglichkeiten der St-Anrechnung bzw des St-Abzugs gem §§ 26 KStG, 34c EStG gelten sämtlich nur für unbeschr Stpfl. Diese Beschränkung ist grds sinnvoll, weil bei beschr Stpfl nur im Ausnahmefall (auch) ausl Eink zu den inl iSd § 49 EStG gehören. Möglich ist dies indes iRd beschr St-Pflicht (hier gem § 2 Nr 1 KStG iVm § 49 EStG), wenn im Inl ein Betrieb unterhalten wird, "über" den ausl Eink erzielt werden. In diesen Ausnahmefällen besteht grds ebenso ein Bedürfnis nach Beseitigung der Doppelbesteuerung wie bei unbeschr Stpfl. Die demnach – auch unter Gleichbehandlungsaspekten – erforderliche Regelung enthält § 50 Abs 3 EStG, der gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG auch für (ausl) KSt-Subjekte anwendbar ist. Dass § 26 Abs 6 S 1 KStG aF (vor VZ 2014) noch auf "§ 50 Abs 6" verwies, war nur Folge einer versehentlich unterbliebenen Anpassung nach Umstellung der Abs des § 50 EStG durch das JStG 2008 und daher unschädlich für die Anwendbarkeit des § 50 Abs 3 EStG (ebso zB s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 346). Zu dessen Voraussetzungen im Einzelnen s Tz 322 ff. Zu § 34c Abs 6 S 5 EStGTz 137d.

 

Tz. 308

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Keine Bedeutung hat § 50 Abs 3 EStG für inl KSt-Subjekte des öff Rechts bzw pers stbefreite inl KSt-Subjekte (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 349). Soweit diese einen BgA oder wG/ZwB unterhalten, fallen sie schon wegen der insoweit bestehenden unbeschr Stpfl (s § 1 Abs 1 Nr 4, 5 oder 6 KStG) nicht unter § 50 Abs 3 EStG. Die demnach übrig bleibenden Eink von KSt-Subjekten des öff Rechts sind zwar uU beschr stpfl, jedoch wird diese StPflicht ausschl durch (inl) Quellen-St verwirklicht (s § 2 Nr 2 KStG), so dass für St-Anrechnung bzw -Abzug ausl St schon verfahrensmäßig kein Raum besteht.

 

Tz. 309

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bedeutung hat § 50 Abs 3 KStG daher im KSt-Bereich nur für ausl KSt-Subjekte (ob ein ausl Gebilde unter die KSt fällt, ist durch Typenvergleich zu bestimmen, näher s § 2 KStG Tz 8), die nicht unbeschr stpfl sind (zum Wechsel der StPflicht s Tz 68). Mithin fallen sog doppelansässige KSt-Subjekte nicht unter § 50 Abs 3 EStG (statt dessen aber unter die oben behandelten "normalen" Regeln zur St-Anrechnung bzw zum -Abzug). Es scheiden hier also aus

nach ausl Recht errichtete KSt-Subjekte, die die Geschäftsleitung iSd § 1 Abs 1 KStG im Inl haben
und KSt-Subjekte, die zwar die Geschäftsleitung im Ausl haben, jedoch nach dt Recht errichtet sind (statutarischer Sitz iSd § 1 Abs 1 KStG im Inl). Dass solche Gebilde ggf nach einem DBA als im anderen DBA-Staat ansässig gelten, ist nur für DBA-Zwecke relevant, ändert aber nichts an der dem Grunde nach bestehenden dt unbeschr Stpfl.

In Bezug auf Anrechnung/Abzug ausl St kann die Doppelansässigkeit gestalterisch interessant sein, weil auf diese Weise die besonderen Beschränkungen des § 50 Abs 3 EStG (s Tz 326 ff) vermieden werden können.

 

Tz. 310

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Soweit DBA ausnahmsweise dem § 50 Abs 3 EStG ähnliche Regelungen enthalten bzw den DBA-Schutz auf BetrSt von Gesellschaftern einer gew Pers-Ges (s Tz 312) erweitern, ist die im Einzelfall jeweils für die Stpfl günstigere Regelung anzuwenden (zB s Scherer, in Wassermeyer, DBA, DBA-CH Art 24 Rn 257 zu Art 24 Abs 1 Nr 3 DBA-CH). Ein Vorrang der DBA ist insoweit nicht begründbar, weil aus solchen DBA-Regelungen nicht im Umkehrschluss folgt, dass die DBA nur die in ihnen geregelte Vergünstigung gewähren wollen. Der innerstaatliche Gesetzgeber ist vielmehr – wie auch bei der Gewährung des St-Abzugs insges (s Tz 272) – frei, weitergehende Vergünstigungen zu bestimmen.

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