Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
Tz. 463
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 15 Abs 1 S 2 UmwStG setzt eine st-neutrale Spaltung das Vorliegen von "Nur-Teilbetrieben" voraus. Da fraglich ist, inwieweit ein Netzbetrieb die Voraussetzungen eines echten Teilbetriebs (s Urt des FG Ba-Wü v 04.11.1998, EFG 1999, 605) erfüllt, enthält § 6 Abs 2 S 1 und 3 EnWG eine Teilbetriebsfiktion. Dazu s auch das nicht veröffentlichte Schr des BMF v 08.05.2006 – Az: IV B2 – S 1909–11/06 (zitiert von Schumacher, in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 65ff).
Hummeltenberg/Grube/Behrendt (Versorgungswirtschaft 2005, 173, 174) untersuchen, inwieweit ein Netzbetrieb auch ohne Anwendung der Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs 2 S 1 EnWG die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllt. Dabei verkennen Hummeltenberg/Grube/Behrendt uE, dass die Teilbetriebseigenschaft nicht aus Sicht der übernehmenden, sondern aus der Sicht der übertragenden Kö zu prüfen ist. So ist es zB unerheblich, ob bei der Übernehmerin eine selbständige Organisation oder eigene Verwaltung besteht; entsch ist, ob diese Voraussetzungen bei der übertragenden Kö erfüllt sind. Demgemäß kann uE – entgegen der Ansicht von Hummeltenberg/Grube/Behrendt (Versorgungswirtschaft 2005, 173, 175) – nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Übertragung eines Netzbetriebs iRe Entflechtungsakts eine Teilbetriebsübertragung nach allg Grundsätzen darstellt.
Auch ohne Erfüllen der oa Voraussetzungen eines echten Teilbetriebs ist aufgr der Fiktion in § 6 Abs 2 S 1 und 3 EnWG nur für Zwecke des § 15 Abs 1 UmwStG davon auszugehen, dass das übertragene und das iRe Abspaltung zurückbehaltene BV einen Teilbetrieb darstellen.
Tz. 464
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 6 Abs 2 S 2 EnWG gilt die Teilbetriebsfiktion aber nur für diejenigen WG, die in wirtsch engem Zusammenhang mit der operationellen und rechtlichen Entflechtung sowie unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden.
Es sollen somit nur die Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Teilbetriebsfiktion begünstigt werden, die durch die Änderungen des EnWG bedingt sind. Eine Begünstigung von Umstrukturierungsmaßnahmen, die nicht durch das EnWG bedingt sind, ist nicht gewollt.
Tz. 465
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
UE ist § 6 Abs 2 S 2 EnWG eng auszulegen, da für eine stliche Begünstigung von Umstrukturierungsmaßnahmen über die ges vorgeschriebene Entflechtung hinaus kein Anlass besteht. Die Anwendung des § 6 Abs 2 S 1 EnWG setzt einen Veranlassungszusammenhang zwischen der Übertragung und der Entflechtung voraus. Huse/Hinrichs/Leipnitz (Versorgungswirtschaft 2004, 273) bejahen das Vorliegen der Voraussetzungen für WG, die den Sparten Strom und Gas zuzuordnen sind. UE kann diese Abgrenzung zu weitgehend sein. Hummeltenberg/Grube/Behrendt (Versorgungswirtschaft 2005, 173, 175) gehen zutr davon aus, dass auch die Übertragung von Verbindlichkeiten, die dem Netzbetrieb zuzuordnen sind, von der Teilbetriebsfiktion des § 6 Abs 2 S 1 EnWG erfasst werden. Im Zweifel ist für die Frage, ob der erforderliche wirtsch enge bzw unmittelbare Zusammenhang besteht, die Regulierungsbehörde im Wege der Amtshilfe (§ 6 Abs 2 S 7 EnWG) zu beteiligen.
Tz. 466
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Übertragung muss iRe Entflechtungsmaßnahme erfolgen. Hummeltenberg/Grube/Behrendt (Versorgungswirtschaft 2005, 173, 176) gehen uE zutr davon aus, dass nicht nur bewusste, sondern auch "unbewusste" oder "versehentliche" Entflechtungsmaßnahmen begünstigt sind.
Tz. 467
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 S 1 bis 3 EnWG erfüllt, kann eine st-neutrale Auf-oder Abspaltung auch dann erfolgen, wenn das übertragene bzw das iRe Abspaltung zurückbleibende BV nicht die Voraussetzungen eines originären Teilbetriebs erfüllt.
Hummeltenberg/Grube/Behrendt (Versorgungswirtschaft 2005, 173, 176) weisen zutr darauf hin, dass, wenn ein originärer Teilbetrieb vorliegt und somit § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auch ohne Anwendung des § 6 Abs 2 S 1 bis 3 EnwG eine st-neutrale Spaltung zulässt, dies für den Stpfl günstiger ist. Zum einen dürfen dann auch WG mitübertragen werden, die den nach § 6 Abs 2 S 2 EnWG erforderlichen Zusammenhang nicht erfüllen, auch nach den großzügigeren stlichen Zuordnungskriterien einem originären Teilbetrieb zugeordnet werden können. S Tz 135ff. Zum anderen dürfte in diesen Fällen die in § 6 Abs 2 S 7 EnWG vorgesehene Amtshilfe durch die Regulierungsbehörde nicht in Betracht kommen.