8.2.2.1 Ermittlung
Tz. 76
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Der Einbringungsgewinn berechnet sich wie folgt:
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- Wert, den die übernehmende Gesellschaft gem § 21 Abs 2 S 1 UmwStG für die eingebrachte Beteiligung ansetzt oder
- beim grenzüberschreitenden Anteilstausch mit Einschränkung des Besteuerungsrechts in den Fällen des § 21 Abs 2 S 2 UmwStG zwingend der gW oder
- beim grenzüberschreitenden Anteilstausch abw vom gW auf Antrag in den Fällen des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG der Bw/AK oder Zwischenwert der eingebrachten Anteile (dazu s Tz 77)
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die der Einbringende zu tragen hat (s Tz 72, 78) |
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der eingebrachten Beteiligung |
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ggf und auf Antrag nach § 16 Abs 4 EStG oder § 17 Abs 3 EStG |
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(dies kann auch ein negatives Ergebnis sein, s Tz 79) |
Die vorstehende Ermittlung des Einbringungsgewinns bezieht sich auf den Einbringungsstichtag und gilt für Zwecke der ESt/KSt und der GewSt gleichermaßen (s Tz 71).
Zur Ermittlung des gW der Anteile an Kap-Ges s § 24 UmwStG Tz 114.
8.2.2.2 Veräußerungspreis (§ 21 Abs 2 S 1 bis 4 UmwStG)
Tz. 77
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die vorstehenden Grundsätze zur Ermittlung der AK der erworbenen Anteile (s Tz 54–66) gelten in gleichem Maße für den Veräußerungspreis der eingebrachten Beteiligung. Denn die Höhe der AK und des Veräußerungspreises sind aneinander gekoppelt und daher nicht unterschiedlich bestimmbar (s Tz 56 und 65a). Daher wird der Veräußerungspreis grds durch den Wertansatz für die erworbene Beteiligung bei der Übernehmerin bestimmt (s § 21 Abs 2 S 1 UmwStG; dazu s Tz 56). Die Übernahme des Wertes ist Ausfluss der materiell-rechtlWerteverknüpfung zwischen Bewertungsansatz und Veräußerungspreis; hieraus resultiert, dass ein bei der Übernehmerin erfolgter Bewertungsansatz nicht beim Einbringenden überprüft werden kann (weitere Erl s § 20 UmwStG Tz 250). Beim grenzüberschreitenden qualifizierten Anteilstausch mit einer Beschränkung des inl Besteuerungsrechts für die eingebrachten oder erhaltenen Anteile ist zunächst der gW als Veräußerungspreis maßgeblich (s Tz 58–59a). Auf Antrag kann hiervon abw ein niedrigerer Wert als Veräußerungspreis angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG vorliegen (dazu s Tz 59a–65a).
Werden dem Einbringenden neben den neuen Anteilen zusätzlich andere WG gewährt, so erhöhen diese den Veräußerungspreis iSd § 20 Abs 2 S 1–3 UmwStG und damit den Einbringungsgewinn nicht. Diese WG haben nur mittelbar Einfluss auf den Veräußerungspreis, wenn der gW der Zusatzleistung die übernehmende Gesellschaft zu einem Mindestansatz der erworbenen Beteiligung über dem Bw/AK zwingt, s § 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF/§ 21 Abs 1 S 2 und 4 UmwStG nF (s Tz 51ff) oder den Einbringenden zu einer Einschränkung des Wahlrechts gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG zwingt (s Tz 63).
8.2.2.3 Einbringungskosten
Tz. 78
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Es ist durch Abwägung zu prüfen, ob die angefallenen Kosten wirtsch (eher) durch den Anteilstausch (dh die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtsch Eigentums an den Anteilen auf die Übernehmerin) oder durch andere Umstände im Zusammenhang mit der eingebrachten Beteiligung veranlasst sind (Bsp für typische Einbringungskosten: Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten für die Übertragung der Beteiligung, Kosten der Werthaltigkeitsbescheinigung der eingebrachten Anteile im Fall der Sachgründung der Übernehmerin oder Sachkapitalerhöhung). Solche nicht unmittelbar mit dem Anteilstausch gegebene Veranlassungszusammenhänge bestehen zB im Halten der Beteiligung im PV zur Erzielung von Eink aus KapV oder der Zugehörigkeit zum BV in funktionaler Hinsicht oder zur Erzielung von betrieblichen Eink oder der Klärung der Besteuerung eines Einbringungsgewinns. Beim letzteren Vorgang entstehen die Kosten unmittelbar durch die Fragen der stlichen Beurteilung des Einbringungsgewinns und nicht als Folge der Durchführung der Anteilsübertragung selbst. Der Anteilstausch ist nur mittelbar für die angefallenen Kosten heranzuziehen, nämlich einzig insoweit als er zur Entstehung des klärungsbedürftigen Gewinns geführt hat (zur Verneinung von Einbringungs-/Veräußerungskosten für Aufwendungen eines Verständigungsverfahrens hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Kap-Ges s Urt des BFH v 09.10.2013, BStBl II 2014, 102; zur Ablehnung von Einbringungs-/Veräußerungskosten für stliche Rechtsberatung in einem FG-Verfahren über die Höhe des Einbringungsgewinns s Urt des FG Ba-Wü v 05.02.2014, EFG 2014, 1151, rkr).
Zur GewSt als Einbringungskosten s § 20 UmwStG Tz 253 und zur (Nicht-)Abzugsf von Gebühren für verbindliche Auskünfte zum Anteilstausch s § 20 UmwStG Tz 253 aE.
Die Einbringungskosten können beim Einbringenden nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach dem objektiven Veranlassungsprinzip dem Einbringenden zugeordnet werden können (s Tz 72). Die Einbringungskosten ...