Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 141
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Aktien, die zur Einziehung erworben werden, dürfen hr-lich nicht aktiviert werden. Der Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen wird bei der Kap-Ges stlich gleichwohl als Anschaffungsgeschäft behandelt. Die hr-lich nicht aktivierungsfähigen eigenen Anteile dürfen wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (s § 5 Abs 1 S 1 EStG) auch in der St-Bil nicht ausgewiesen werden (s Schr des BMF v 02.12.1998, BStBl I 1998, 1509, Rn 21). Eine Aktivierung der Aktien ist auch unzulässig, wenn die Ermächtigung zum Eigenerwerb unter dem Vorbehalt steht, dass eine Rückgabe an den Markt eines weiteren HV-Beschl bedarf (s § 272 Abs 1 S 5 HGB). Die Grundlagen dieser Beurteilung haben sich mit der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halb-Eink-Verfahren nicht geändert, denn auch danach gibt es zur Bilanzierung der eigenen Anteile keine stlichen Sonderregelungen (s Mayer, Ubg 2008, 779).
Tz. 142
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
In den Fällen der Einziehung mit Kap-Herabsetzung ist der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der rückerworbenen Aktien in der Vorspalte offen von dem Bilanzposten "gezeichnetes Kap" als Kap-Rückzahlung abzusetzen (s § 272 Abs 1 S 4 HGB). Der den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigende Kaufpreis ist mit den vorhandenen Gewinnrücklagen zu verrechnen. Weitergehende AK (zB Provisionen) sind betrieblicher Aufwand (s § 272 Abs 1 S 6 HGB aF). Zur Bilanzierung eigener Aktien auch s Schmidbauer (DStR 2002, 187).
Tz. 143
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Beim Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen durch eine GmbH ist eine Aktivierung in der H-Bil und St-Bil ebenfalls unzulässig, weil eine Verwertung der Anteile ohne erneuten Gesellschafterbeschl nicht möglich ist (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Die eigenen Anteile stellen kein WG mehr dar. Allerdings enthalten weder das GmbHG noch das HGB besondere Regelungen zur bilanziellen Behandlung der eingezogenen Anteile. Die in § 272 Abs 1 S 4 HGB aF enthaltenen Regelungen betreffen ausdrücklich nur eingezogene Aktien. Eine entspr Anwendung für GmbH-Anteile ist danach nicht vorgesehen. Im Übrigen zur Einziehung eines GmbH-Anteils und Problemen in der Praxis, s Fingerhut/Schröder (BB 1997, 1805).
Tz. 144
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die für die Anteile aufgewandten (angemessenen) AK (Kaufpreis bzw Abfindung) sind in folgender Reihenfolge zu verbuchen:
a) |
Minderung des Nennbetrags (bzw des rechnerischen Werts) der erworbenen Anteile; |
b) |
Minderung der Gewinnrücklagen iHd den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der erworbenen Anteile übersteigenden AK, höchstens bis zur Höhe der frei verfügbaren Rücklagen. |
In der Praxis ist es nahezu einhellige Auff, dass auch mit den frei verfügbaren Kap-Rücklagen iSd § 272 Abs 2 Nr 4 HGB verrechnet werden darf, und zwar gleichrangig im Verhältnis zu den Gewinnrücklagen iSd § 266 Abs 3 A III 4 HGB (s Tz 122);
c) |
außerordentlicher Aufwand iHd verbleibenden Betrags. |