Tz. 141

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Aktien, die zur Einziehung erworben werden, dürfen hr-lich nicht aktiviert werden. Der Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen wird bei der Kap-Ges stlich gleichwohl als Anschaffungsgeschäft behandelt. Die hr-lich nicht aktivierungsfähigen eigenen Anteile dürfen wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (s § 5 Abs 1 S 1 EStG) auch in der St-Bil nicht ausgewiesen werden (s Schr des BMF v 02.12.1998, BStBl I 1998, 1509, Rn 21). Eine Aktivierung der Aktien ist auch unzulässig, wenn die Ermächtigung zum Eigenerwerb unter dem Vorbehalt steht, dass eine Rückgabe an den Markt eines weiteren HV-Beschl bedarf (s § 272 Abs 1 S 5 HGB). Die Grundlagen dieser Beurteilung haben sich mit der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halb-Eink-Verfahren nicht geändert, denn auch danach gibt es zur Bilanzierung der eigenen Anteile keine stlichen Sonderregelungen (s Mayer, Ubg 2008, 779).

 

Tz. 142

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In den Fällen der Einziehung mit Kap-Herabsetzung ist der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der rückerworbenen Aktien in der Vorspalte offen von dem Bilanzposten "gezeichnetes Kap" als Kap-Rückzahlung abzusetzen (s § 272 Abs 1 S 4 HGB). Der den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigende Kaufpreis ist mit den vorhandenen Gewinnrücklagen zu verrechnen. Weitergehende AK (zB Provisionen) sind betrieblicher Aufwand (s § 272 Abs 1 S 6 HGB aF). Zur Bilanzierung eigener Aktien auch s Schmidbauer (DStR 2002, 187).

 

Tz. 143

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Beim Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen durch eine GmbH ist eine Aktivierung in der H-Bil und St-Bil ebenfalls unzulässig, weil eine Verwertung der Anteile ohne erneuten Gesellschafterbeschl nicht möglich ist (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Die eigenen Anteile stellen kein WG mehr dar. Allerdings enthalten weder das GmbHG noch das HGB besondere Regelungen zur bilanziellen Behandlung der eingezogenen Anteile. Die in § 272 Abs 1 S 4 HGB aF enthaltenen Regelungen betreffen ausdrücklich nur eingezogene Aktien. Eine entspr Anwendung für GmbH-Anteile ist danach nicht vorgesehen. Im Übrigen zur Einziehung eines GmbH-Anteils und Problemen in der Praxis, s Fingerhut/Schröder (BB 1997, 1805).

 

Tz. 144

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die für die Anteile aufgewandten (angemessenen) AK (Kaufpreis bzw Abfindung) sind in folgender Reihenfolge zu verbuchen:

a) Minderung des Nennbetrags (bzw des rechnerischen Werts) der erworbenen Anteile;
b) Minderung der Gewinnrücklagen iHd den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der erworbenen Anteile übersteigenden AK, höchstens bis zur Höhe der frei verfügbaren Rücklagen.

In der Praxis ist es nahezu einhellige Auff, dass auch mit den frei verfügbaren Kap-Rücklagen iSd § 272 Abs 2 Nr 4 HGB verrechnet werden darf, und zwar gleichrangig im Verhältnis zu den Gewinnrücklagen iSd § 266 Abs 3 A III 4 HGB (s Tz 122);

c) außerordentlicher Aufwand iHd verbleibenden Betrags.

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