Tz. 320

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Von dem Vorstehenden zu unterscheiden ist die Frage, ob ein ggf mit dem Dritt-Staat, aus dem die ausl Eink der inl BetrSt stammen (zu Eink aus dem Ansässigkeitsstaat schon s Tz 317), bestehendes DBA Einfluss auf die Rechtslage hat (wegen eines Bsp s Tz 216, in dem allerdings D Ansässigkeitsstaat ist). Dies ist zu verneinen. Denn ein solches DBA ist in aller Regel schon gar nicht anwendbar, weil das ausl KSt-Subjekt iSd dieses DBA weder in D noch im Herkunftsstaat ansässig ist (s Art 1, Art 4 OECD-MA). Dies ist der Grund, warum § 50 Abs 3 EStG nur auf die Abs 13 des § 34c EStG, nicht aber auf dessen Abs 6 verweist, denn in den einschlägigen Fällen kann mithin die Anrechnung nicht kraft eines DBA angeordnet sein (außer dieses enthielte ausnahmsweise eine entspr Sonderregelung, die dann aber neben § 50 Abs 3 EStG träte, s Tz 310).

 

Tz. 321

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Außerdem ist denkbar, dass der Herkunftsstaat nach einem DBA, welches zwischen ihm und dem Ansässigkeitsstaat besteht, an der Besteuerung ganz oder tw gehindert ist. Dies kann für die Anwendung des § 50 Abs 3 EStG aber nur im Rahmen eines die Anrechnung oder den Abzug der St des Herkunftsstaats evtl mindernden dortigen Ermäßigungsanspruchs Bedeutung erlangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge