Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 457
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Hält der nicht anrechnungsberechtigte bzw nicht im Inl veranlagte AE die Beteiligung an der unbeschr stpfl Kap-Ges nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine zwischengeschaltete Pers-Ges und gewährt der AE "seiner" Pers-Ges FK, das diese anschließend an die Kap-Ges weiterleitet, wären die Abs 1 bis 4 des § 8a KStG aF ohne ausdrückliche Sonderregelung nicht anwendbar, da die inl Pers-Ges dem an sich Nichtanrechnungsberechtigten die Anrechnungsberechtigung vermittelt bzw dem nicht im Inl Veranlagten die Veranlagung im Inl vermittelt.
Auch die Nr 1 des § 8a Abs 5 KStG aF trifft diesen Sachverhalt nicht, da der FK-Geber nicht der AE selbst ist, sondern die Pers-Ges.
Tz. 458
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach den Gesetzesmaterialien (s BT-Drs 12/5016, 93 ff) ist der typische Anwendungsfall des § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF der der Beteiligung einer ausl MG über eine zwischengeschaltete inl Pers-Ges an einer inl TG, bei der das von der MG an die TG gewährte FK durch die Pers-Ges durchgeleitet wird und die MG sich im Ausl refinanziert.
Die ausl MG unterliegt zwar mit ihrem Gewinnanteil aus der inl Pers-Ges der beschr St-Pflicht (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Die ausl Refinanzierungskosten als Sonder-BA kompensieren jedoch die nach § 15 Abs 1 Nr 2 HS 2 EStG vorzunehmende Hinzurechnung der Sondervergütungen, dh die Zinszahlungen der inl Pers-Ges an die ausl MG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist ohne eine Umqualifizierung der von der inl Kap-Ges an die Pers-Ges geleisteten FK-Vergütungen in eine vGA die Einmalbesteuerung "übermäßiger" FK-Vergütungen in Deutschland nicht sichergestellt (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 97).
Tz. 459
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Im Fachschrifftum wird der Regelung des § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF mit Recht vorgeworfen, dass der eigentliche Regelungszweck, die Vermeidung einer Einmalbesteuerung in Deutschland durch "eingeschleuste" ausl Refinanzierungskosten zu verhindern, im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat (hierzu s Herzig, DB 1994, 168, 174; Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 202; Kröner in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 273). Der Gesetzeswortlaut erfasst unberechtigt auch schlichte Durchleitungsfälle, in denen keine ausl Refinanzierungskosten als Sonder-BA geltend gemacht werden.
Tz. 460
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Frotscher (IStR 1994, 209) hält den § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF wegen Verstoßes gegen Art 3 GG für verfassungswidrig, weil er im wirtsch Ergebnis dem Nichtanrechnungsberechtigten den BA-Abzug ausl Refinanzierungskosten versagt, den das Gesetz einem Anrechnungsberechtigten zugesteht. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 202).