Tz. 27

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Zweckgeschäfte sind alle Geschäfte, die der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstandes des Unternehmens der Gen dienen und die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder bezwecken (s R 5.11 Abs 6 Nr 1 Buchst a KStR 2022). Sie sind sowohl mit Mitgliedern als auch mit Nichtmitgliedern möglich. Rückvergütungsfähig iSd § 22 KStG sind nur die mit den Mitgliedern abgeschlossenen Zweckgeschäfte.

 

Tz. 28

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Absatz- und Produktionsgen verfolgen den Zweck, ihre Mitglieder bei dem Absatz oder der Verarbeitung der Waren zu fördern. Die Absatz-Gen erwirbt deshalb von ihren Mitgliedern die Waren, um sie weiterzuveräußern. Die Produktionsgen verarbeitet die von den Mitgliedern erworbenen Rohstoffe, um dann die neuen Produkte abzusetzen. Zweckgeschäft bei diesen Gen ist also der Einkauf bei den Genossen.

 

Tz. 29

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bezugs- und Einkaufsgen befassen sich mit dem gemeinsamen Einkauf von Waren von Dritten und Abgabe der eingekauften Waren an die einzelnen Genossen (oder Nichtmitglieder). Zweckgeschäft bei ihnen ist daher die Veräußerung der Waren an die Genossen.

 

Tz. 30

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Im Bereich der L + F ist häufig die Mischform der Bezugs- und Absatzgen anzutreffen (s R 22 Abs 10 KStR 2022). Sie bezieht einerseits Waren und verkauft sie an Mitglieder und Nichtmitglieder. Diese Gen tritt damit als Einkaufsgen auf; der Verkauf ist Zweckgeschäft. Andererseits werden Waren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern erworben und weiterveräußert. Insoweit ist die Gen Absatz-Gen. Der Einkauf ist Zweckgeschäft.

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