Ewald Dötsch, Torsten Werner
8.2.4.1 Bilanzielle Darstellung bei der veräußernden Kapitalgesellschaft ab Inkrafttreten des BilMoG
Tz. 152
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bei der Weiterveräußerung der eigenen Anteile durch die Kap-Ges handelt es sich ab Inkrafttreten des BilMoG wirtsch nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kap-Erhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB entfällt (s § 272 Abs 1b S 1 HGB). Das "Gezeichnete Kapital" wird iHd Nennbetrags dieser Anteile – durch Minderung des Absetzungsbetrags – wieder ausgewiesen.
Tz. 153
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der eigenen Anteile übersteigende Veräußerungserlös ist bis zur Höhe der urspr AK gem § 272 Abs 1b S 2 HGB mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erwerb der eigenen Anteile zu Lasten der frei verfügbaren Rücklagen vorgenommen wurde. Etwaige Veräußerungserlöse iHd urspr AK müssen den AE wieder zur Verfügung gestellt werden. Lediglich der die urspr AK übersteigende Veräußerungserlös ist in die Kap-Rücklage iSd § 272 Abs 2 Nr 1 HGB einzustellen (s § 272 Abs 1b S 3 HGB). Die Nebenkosten der Veräußerung sind – ebenso wie die Anschaffungsnebenkosten des Erwerbs – als Aufwand des Wj zu berücksichtigen (s § 272 Abs 1b S 4 HGB).
Tz. 154
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Für den Fall, dass der Veräußerungserlös der eigenen Anteile unter dem Nennbetrag (bzw dem rechnerischen Wert) liegt, ist der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile als Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln. Das bedeutet mE, dass sich iHd Differenzbetrags zunächst die frei verfügbaren Gewinn- oder Kap-Rücklagen mindern. Sollten die Rücklagen nicht ausreichen, müsste uE als nächstes ein Gewinnvortrag gemindert werden.
Tz. 155
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Wegen der Auswirkungen auf das stliche Einlagekonto und auf den Sonderausweis s § 28 KStG Tz 190. Wegen der Frage, ob auf die Weiterveräußerung eigener Anteile § 8b Abs 2 KStG anzuwenden ist, s § 8b KStG Tz 175.
Tz. 156
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
vorläufig frei
8.2.4.2 Bilanzielle Darstellung bei der veräußernden Kapitalgesellschaft vor Inkrafttreten des BilMoG
8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen
Tz. 157
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben.
Tz. 158
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufzulösen und darf gem § 275 Abs 4 HGB aF in der G + V-Rechnung erst nach der Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. Sie wirkt sich somit zwar auf den Bil-Gewinn, nicht aber auf das hr- und stliche Jahresergebnis und auch nicht auf die Einkommensermittlung aus.
8.2.4.2.2 Weiterveräußerung von zur Einziehung bestimmten nicht aktivierten Anteilen
Tz. 159
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der Anteile übersteigende Verkaufspreis (Agio) ist in die Kap-Rücklage einzustellen (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 28).