Tz. 159

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der Anteile übersteigende Verkaufspreis (Agio) ist in die Kap-Rücklage einzustellen (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 28).

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