Tz. 86

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die vor dem Übertragungsstichtag beschlossenen und abgeflossenen Vorabausschüttungen für das letzte Wj der übertragenden Kö sowie die im letzten Wj der übertragenden Kö abgeflossenen vGA sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausschüttungen an ausgeschiedene oder an verbleibende Gesellschafter geleistet worden sind. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der übernehmenden Pers-Ges umgedeutet.

 

Tz. 87

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das übergehende BV lt St-Bil, aus dem sich der Übernahmegewinn/-verlust der übernehmenden Pers-Ges errechnet, ist, da diese Ausschüttungen das Bilanzvermögen bereits verringert haben, entspr niedriger.

Nach den allgemeinen Grundsätzen würde vor In-Kraft-Treten des StSenkG die Schlussgliederung der untergehenden Kö auf den stlichen Übertragungsstichtag wegen § 29 Abs 1 KStG 1999 noch die nicht durch die anderen Ausschüttungen iSd § 27 Abs 3 S 2 KStG 1999 verringerten Teilbeträge des VEK ausweisen. Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.16 jedoch ist in der Schlussgliederung der übertragenden Kö das VEK nach Verringerung um die stlich noch bei ihr abzuwickelnden Ausschüttungen gesondert festzustellen. Dieses VEK bildet die Grundlage für die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF ( s § 10 UmwStG nF Tz 13 ) und für die Kap-Erträge nach § 7 UmwStG aF ( s § 7 UmwStG nF Tz 18 ).

Für die Ausschüttung als verwendet gilt gem § 28 Abs 2 S 2 KStG 1999 iVm Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.16 das VEK zum Schluss des Wj, in dem die Ausschüttung tats erfolgt, dh das VEK zum Übertragungsstichtag, aber vor Verringerung wegen dieser Ausschüttungen und vor der EK-Verringerung durch die Vermögensübertragung. Die daraus sich ergebende KSt-Änderung ist in der KSt-Veranlagung für den letzten VZ der übertragenden Kö zu berücksichtigen (s § 27 Abs 3 S 2 KStG 1999).

Wenn zB der 31.12.01 der stliche Übertragungsstichtag ist, wäre eine Vorabausschüttung bzw eine vGA im Wj 01 nach allgemeinen Grundsätzen erst iRd EK-Gliederung für 02 mit dem VEK zum 31.12.01 zu verrechnen. Eine EK-Gliederung zum 31.12.02 gibt es aber in den hier besprochenen Umwandlungsfällen nicht, weil die frühere Kap-Ges zu diesem Zeitpunkt bereits in eine Pers-Ges umgewandelt ist. Das ist der Grund dafür, dass s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.16 die EK-Verringerung wegen dieser Ausschüttungen noch vor der Schlussfeststellung des VEK berücksichtigt wird. Vordrucktechnisch wird das von der Fin-Verw so gelöst, dass die Bestände des VEK vor Verringerung wegen dieser Ausschüttungen als Anfangsbestände in den ›nachrichtlichen Teil‹ der Schlussgliederung übertragen werden. Die im nachrichtlichen Vordruckteil errechnete EK-Verringerung wegen der Ausschüttungen wird dann (anders als beim Normalfall der GA, nicht in eine spätere Gliederungsrechnung vor-, sondern) in die VEK-Gliederung zum stlichen Übertragungsstichtag rück übertragen und dort vor dem Schlussbestand abgezogen ( s Tz 106 ).

Fällt der Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt mit dem stlichen Übertragungsstichtag zusammen und ist die Umwandlung noch nach den Regeln des UmwStG aF abzuwickeln, sollte uE in diesen Fällen § 36 KStG nF nicht angewendet werden. Hierzu s § 36 KStG nF Tz 60 . Da somit auch die in § 36 Abs 2 S 1 KStG nF geregelt rückwirkende Verringerung des VEK (auf den Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt) um andere Ausschüttungen, die in dem letzten Wj der ausschüttenden Kö erfolgen, für das noch das KStG 1999 gilt (bei kj-gleichem Wj der ausschüttenden Kö: andere Ausschüttungen in 2000) unterbleibt, ist auch in diesen Fällen das um die stlich bei der übertragenden Kö noch abzuwickelnden Ausschüttungen ( s Tz 86 ) verringerte VEK Grundlage für die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF.

Die zeitliche Erfassung dieser Ausschüttungen bei den AE richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen ( s Tz 94 ).

Die St-Bescheinigung nach § 44 KStG 1999 ist von der übertragenden Kö oder von der Pers-Ges als Rechtsnachfolgerin auszustellen.

 

Tz. 88

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach In-Kraft-Treten des StSenkG handelt es sich bei den Ausschüttungen um Leistungen iSd §§ 27 und 38 KStG nF. Bei OGA ist § 37 KStG nF zu beachten. Während der 18-jährigen Übergangszeit kann es für den VZ des Abflusses der GA zu einer KSt-Minderung nach § 37 KStG nF (Ausnahme: Moratorium) und zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG nF kommen. Nach § 27 Abs 1 S 3 KStG nF, § 38 Abs 1 S 5 KStG nF bzw nach § 37 Abs 2 S 1 KStG nF gelten die Bestände zum Schluss des Vorjahrs zur Finanzierung als verwendet. Somit ergibt sich kein ›Interimsproblem‹ mehr. Nach § 10 UmwStG nF ist die KSt-Minderung und KSt-Erhöhung nach §§ 37 und 38 KStG nF aus den Beständen zum stlichen Übertragungsstichtag zu errechnen, der sich nach Abzug der in Tz 86 angeführten Ausschüttungen ergibt. Hierbei handelt es sich stets um Ausschüttungen, die bereits unter neues Re...

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