Tz. 198

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

IRd Anpassung der St-Bil an die H-Bil sind die nach früherer Rechtslage aktivierten eigenen Anteile mit ihrem Nennbetrag offen vom "Gezeichneten Kap" abzusetzen; die früher zu bildende "Rücklage für eigene Anteile" ist in voller Höhe aufzulösen. IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklagen zu vermindern.

Nach Rn 25 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013,1615) ist die Ausbuchung als Kap- Herabsetzung zu behandeln. Anders als bei bereits unter das BilMoG fallenden Wj besteht bei der Überleitung die Besonderheit, dass zumindest im betr Wj keine Kaufpreiszahlung an den AE erfolgt. Das ist der Grund dafür, dass das BMF-Schr das auf die eigenen Anteile entfallende Nenn-Kap für die Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 KStG (weil bereits an die AE ausgezahlt) als nicht eingezahlt behandelt. Das hat zur Folge, dass es weder zu einer Verminderung des Sonderausweises noch zu einer Erhöhung des stlichen Einlagekontos kommt. IHd Differenzbetrags, um den der wegfallende Bw der eigenen Anteile deren Nennbetrag übersteigt, kommt es rechnerisch zu einer Verringerung des ausschüttbaren Gewinns.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge