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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3.3 Verkürzung einer Organschaftskette durch Aufwärts- oder Abwärtsverschmelzung

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 80

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Im UmwSt-Erl 2011 nur bruchstückhaft angesprochen sind die Auswirkungen auf den Ausweis organschaftlicher AP, die sich bei einer mehrstufigen Organschaft aus der Verkürzung der Beteiligungskette durch eine Aufwärts- oder Abwärtsverschmelzung ergeben.

 

Beispiel: Verkürzung einer bisher zweistufigen auf eine einstufige Organschaft durch Aufwärtsverschmelzung der EG auf die TG

a) Grundfall:

Bisher bestand eine zweistufige Organschaft M zu T und T zu E. Die OG E hat im Jahr 1 in ihrer H- Bil eine stlich nicht anzuerkennende Drohverlustrückstellung gebildet.

Im Jahr 2 wird E upstream auf T verschmolzen. Dadurch werden in der Bil der T sowohl die E-Beteiligung als auch der dazugehörige AP durch das durch die Verschmelzung übergehende BV ersetzt. Die Drohverlustrückstellung verlagert sich in die H-Bil der T.

Im Jahr 3 wird bei T die Drohverlustrückstellung zugunsten einer Gewinnabführung an M aufgelöst.

Stliche Beurteilung:

Im Jahr 1 ist sowohl in der St-Bil der ZwiGes T (OT im Verhältnis zu E) als auch in der der Obergesellschaft M (OT im Verhältnis zu T) im Jahr 1 ein aktiver AP wegen einer in organschaftlicher Zeit verursachten Minderabführung zu bilden.

Sowohl bei E als auch bei T ergibt sich gem § 27 Abs 6 KStG in Folge der Minderabführung ein Zugang zum stlichen Einlagekonto.

Im Jahr 2 ist der in der St-Bil von T enthaltene AP zur E-Beteiligung bei der Aufwärtsverschmelzung von E auf T gewinnwirksam aufzulösen (s § 14 Abs 4 S 2 KStG idF vor KöMoG iVm Rn Org.05 Abs 3 des UmwSt-Erl 2011; dazu auch s Tz 75, 76b). Der in der St-Bil der M enthaltene organschaftliche AP bleibt unverändert. Wegen der Sonderregelung des § 29 Abs 2 S 2 KStG ist der Bestand des stlichen Einlagekontos der E, das durch die Minderabführung im Jahr 1 erhöht worden ist, nicht der ...

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