a) Grundfall:
Bisher bestand eine zweistufige Organschaft M zu T und T zu E. Die OG E hat im Jahr 1 in ihrer H- Bil eine stlich nicht anzuerkennende Drohverlustrückstellung gebildet.
Im Jahr 2 wird E upstream auf T verschmolzen. Dadurch werden in der Bil der T sowohl die E-Beteiligung als auch der dazugehörige Ausgleichsposten durch das durch die Verschmelzung übergehende BV ersetzt. Die Drohverlustrückstellung verlagert sich in die H-Bil der T.
Im Jahr 3 wird bei T die Drohverlustrückstellung zugunsten einer Gewinnabführung an M aufgelöst.
Stliche Beurteilung:
Im Jahr 1 ist sowohl in der St-Bil der Zwischengesellschaft T (OT im Verhältnis zu E) als auch in der der Obergesellschaft M (OT im Verhältnis zu T) im Jahr 1 ein aktiver Ausgleichsposten wegen einer in organschaftlicher Zeit verursachten Minderabführung zu bilden.
Sowohl bei E als auch bei T ergibt sich gem § 27 Abs 6 KStG in Folge der Minderabführung ein Zugang zum stlichen Einlagekonto.
Im Jahr 2 ist der in der St-Bil von T enthaltene Ausgleichsposten zur E-Beteiligung bei der Aufwärtsverschmelzung von E auf T gewinnwirksam aufzulösen (s § 14 Abs 4 S 2 UmwStG iVm Rn Org 05 Abs 3 des UmwSt-Erl 2011; dazu auch s Tz 75, 76b). Der in der St-Bil der M enthaltene organschaftliche Ausgleichsposten bleibt unverändert. Wegen der Sonderregelung des § 29 Abs 2 S 2 KStG ist der Bestand des stlichen Einlagekontos der E, das durch die Minderabführung im Jahr 1 erhöht worden ist, nicht der T zuzurechnen.
In der im Jahr 3 erfolgten Abführung des Ertrags aus der Auflösung der Drohverlustrückstellung von T an M liegt uE eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung (Gegenstück zu der urspr Minderabführung), die zur Auflösung des aktiven Ausgleichspostens in der St-Bil der M führt. Bei der T verringert sich gem § 27 Abs 6 KStG das stliche Einlagekonto.
b) Variante:
Wie Grundfall, jedoch ist E erst ab 01.01.02 organschaftlich in T eingebunden. In diesem Fall ist weder bei T noch bei M ein organschaftlicher Ausgleichsposten zu bilden.
Da die Drohverlustrückstellung im vororganschaftlichen Jahr 1 gebildet wurde, ist die infolge der Rücklagenauflösung im Jahr 3 sich ergebende hr-liche Mehrabführung vororganschaftlich iSd § 14 Abs 3 KStG verursacht und gilt stlich als GA. Mit der Verschmelzung der E auf die T geht uE nämlich die Eigenschaft "vororganschaftlich verursacht" auf die Rechtsnachfolgerin über (ebenso hierzu s Dötsch/Witt, DK, 2007, 190, 196; aA s Grube/Behrendt/Heeg, GmbHR 2006, 1026, 1030).