Tz. 103

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für im Rückwirkungszeitraum beschlossene GA, die im Rückwirkungszeitraum nicht veräußerten Anteilen zuzuordnen sind, bleibt es nach Verw-Auff (s Tz 96) bei dem Grundsatz der Rückbeziehung nach § 2 Abs 1 UmwStG. Für diese Ausschüttungen, die bei der Verschmelzung auf eine Pers-Ges stlich in Entnahmen umzudeuten sind, ist in der stlichen Übertragungsbilanz kein Schuldposten einzustellen. Das gleiche gilt für vGA im Rückwirkungszeitraum. Bei der Verschmelzung auf eine andere Kö gilt die Ausschüttung als solche der übernehmenden Kö. Wegen unserer Kritik s Tz 96.

Wegen des durch die Umqualifizierung in eine Entnahme entspr höheren Übernahmegewinns/niedrigeren Übernahmeverlusts s Tz 96.

Wegen einer vorgezogenen Aktivierung von Dividendenansprüchen beim Empfänger s § 11 UmwStG nF Tz 47 unter d) cc).

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