Tz. 48
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Der Erhöhung des BV der Übernehmerin durch die übergegangenen WG steht die BV-Verringerung durch den Wegfall des Bw der Beteiligung an der Überträgerin gegenüber, wenn die Beteiligung an der Überträgerin im Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin erfasst ist. Hierzu s Tz 83. Aber auch in den Fällen des § 5 bzw des § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG ist iRd Übernahmegewinnermittlung eine wegfallende Beteiligung (außerhalb der St-Bil) zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG sind folgende Wertansätze zu berücksichtigen:
Der Wert der Anteile nach § 4 Abs 1 und 2 UmwStG:
Das ist der Bw, jedoch höchstens der gW, der Anteile (s Tz 14ff und s Tz 49ff) ggf erhöht um frühere stwirksame Tw-Abschr bzw stwirksame Übertragungen nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge bzw verringert um einen Abstockungsbetrag, falls der Bw höher als der gW ist (s § 4 Abs 1 S 2 UmwStG; s Tz 14ff und 43) sowie bei der Verschmelzung von UK erhöht um die Zuwendungen nach § 4d EStG (s § 4 Abs 2 S 5 UmwStG, s Tz 32). Von der Regelung werden auch die in der Interimszeit erworbenen Anteile an der Überträgerin erfasst (s § 5 Abs 1 UmwStG und s Tz 52).
Der Wert der Anteile nach § 5 Abs 2 und 3 sowie § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG:
Das sind im BV gehaltene Anteile oder Anteile iSd § 17 EStG an der Überträgerin. Die Einlagefiktion des § 5 Abs 2 UmwStG erstreckt sich hierbei auch auf Anteile an der Überträgerin, die unter § 17 EStG fallen und zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden (s Urt des BFH v 08.09.2020, BStBl II 2021, 359). Hierzu s Weiss (GmbH-StB 2021, 107), s Strahl (NWB 2021, 530) und s Möller (GmbHR 2021, 455). Wegen Einzelheiten s § 5 UmwStG Tz 24ff. Daneben werden aber auch einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF bei der Übernahmeergebnisermittlung berücksichtigt (s § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG iVm § 5 Abs 4 UmwStG aF). Dass § 4 Abs 4 S 1 UmwStG diese Anteile nicht ausdrücklich nennt, ist uE unerheblich, da die Anteile iSd § 21 UmwStG aF nach § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG mit dem Wert iSv § 5 Abs 2 oder 3 UmwStG anzusetzen sind. Wegen Einzelheiten s § 5 UmwStG Tz 51ff.
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