Tz. 745

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Jauch (DK 2019, 220, 225ff) weist in seinem Beitrag auf im Schrifttum gemachte Gestaltungsvorschläge zur Vermeidung bzw Reduzierung der Begrenzungswirkungen des § 14 Abs 2 S 2 KStG hin und macht eigene Vorschläge.

Schiffers (DStZ 2019, 79, 90) schlägt vor, den außenstehenden AE statt durch reguläre Kap-Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung ausschließlich an der Gewinnsparte der OG zu beteiligen. Wegen der Nichtanerkennung der Organschaft, wenn die atypisch stille Beteiligung an der OG besteht s Tz 85ff. Nach Verw-Auff ist eine Kap-Ges & atypisch still auch kein tauglicher OT (s Tz 171).

Jauch selbst (aaO) erwähnt unter Angabe von Vor- und Nachteilen als weitere Gestaltungsmöglichkeiten

  • den Formwechsel der OG von einer Kap-Ges in eine stlich transparente PersGes;
  • die Abspaltung des dauerdefizitären Teilbetriebs der OG in eine eigene Kap-Ges, deren alleiniger AE eine kommunale Holdinggesellschaft ist, wobei zwischen MG und TG eine neue Organschaft vereinbart werden könnte. In der "alten" OG verbleibt die gewinnbringende Tätigkeit, an der der außenstehende AE beteiligt ist;
  • gezielte Ertragszuschüsse des OT in die OG, durch die der Jahresüberschuss lt H-Bil der OG und damit auch deren Ausschüttungsvolumen erhöht wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge