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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.6 Zeitliche Anwendung

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 129

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 27 Abs 9 S 1 UmwStG ist § 2 Abs 4 (S 1 und 2) UmwStG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der schädliche Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem 28.11.2008 (Tag der 3. Lesung im BT) eintritt. Wegen des Begriffs "ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis" s Tz 99. Dh bei einem schädlichen Beteiligungserwerb vor diesem Zeitpunkt verbleibt es bei der vor Inkrafttreten der Neuregelung möglichen Verlustnutzung (dazu s § 8c KStG Tz 83, 284 und 315 Buchst c). Dazu auch s Altvater (DB 2008, 2612, 2614) zu dem Fall der Ausgliederung eines verlustträchtigen Bankbetriebs auf eine Pers-Ges.

Nach § 27 Abs 9 S 2 UmwStG gilt dessen S 1 nicht, dh es ist noch früheres Recht anzuwenden, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber am 28.11.2008 über den später vollzogenen Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis einig sind, der übernehmende Rechtsträger dies anhand schriftlicher Unterlagen nachweist und die Anmeldung zur H-Reg-Eintragung bis zum 31.12.2009 erfolgt (s § 27 UmwStG Tz 26, 27).

Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/11108, 42) setzt die "Einigung" noch nicht den Abschluss eines wirksamen obligatorischen Vertrags über den Erwerb der Anteile voraus. Danach kann der Nachweis zB durch die Vorlage von Vorverträgen bzw die Darlegung von bereits verwirklichten Teilschritten des obligatorischen Geschäfts (zB Anträge auf Erteilung aufsichts- oder kartellrechtlicher Genehmigungen) oder durch Vorlage konkreter Ankündigungen erfolgen. Die Beweislast für das Vorliegen einer "Einigung" liegt beim Stpfl (ebenso s Sistermann/Brinkmann, DStR 2008, 2455, 2457).

 

Tz. 130

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 27 Abs 12 UmwStG ist § 2 Abs 4 (S 3–6) UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach dem 06.06.2013 erfolgt. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öff Register voraussetzt, ist § 20 UmwStG idF des Art 9 des Gesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 1809) erstmals anzuwenden, wenn das wirtsch Eigentum an den eingebrachten WG nach dem 06.06.2013 übergegangen ist. Dazu auch s § 27 UmwStG Tz 32.

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