Einzelunternehmer G begründet zum 01.01.05 eine Betriebsaufspaltung mit der G-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb eines Baugeschäfts. Das bisherige Betriebsgrundstück des Einzelunternehmens wird entgeltlich an die G-GmbH verpachtet. Die GmbH übernimmt das Umlaufvermögen des Einzelunternehmens des G, wozu auch halbfertige Arbeiten gehören. Die halbfertigen Arbeiten sollen zu den aktivierten HK entgeltlich auf die GmbH übertragen werden. Es erfolgt eine entspr Gutschrift auf dem Verrechnungskonto.
Die Bp stellt fest, dass die auf die G-GmbH übertragenen halbfertigen Arbeiten um 40 000 EUR zu hoch bewertet waren. Nach Auff des Steuerberaters ist in diesem Fall eine Bil-Berichtigung vorzunehmen, da die Übernahme der halbfertigen Arbeiten über das Verrechnungskonto des G gebucht worden sei. Der Ansatz einer vGA käme danach nicht in Betracht.
Lösung:
Die Überbewertung der halbfertigen Arbeiten bei Übertragung des Umlaufvermögens auf die G-GmbH stellt bei dieser eine Vermögensminderung dar, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte für die halbfertigen Arbeiten keinen um 40 000 EUR überhöhten Kaufpreis entrichtet, sondern die tats Werte ermittelt und angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, dass das (überhöhte) Entgelt "nur" dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde. Die halbfertigen Arbeiten sind in der Bil der G-GmbH mit ihrem tats Wert anzusetzen; die sich dabei ergebende Gewinnminderung ist jedoch nach § 8 Abs 3 S 2 KStG außerhalb der Bil dem Einkommen wieder hinzuzurechnen (s Schr des BMF v 28.05.2002, BStBl I 2002, 603, Tz 42).
Die vGA kann nicht nach Bil-Berichtigungsgrundsätzen rückgängig gemacht werden, da über den Ankauf der halbfertigen Arbeiten eine Vereinbarung bestand und G einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Betrages hat. Ein Abfluss der Leistung iSv § 27 KStG ist im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Verrechnungskonto anzunehmen; s H 75 (Abflusszeitpunkt) KStH 2008.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rspr, wonach die durch eine fehlerhafte Bilanzierung ausgelösten Vermögensverschiebungen auf Grund entspr Rückabwicklungsansprüche zu korrigieren sind und deshalb keine vGA darstellen; s Urt des BFH v 24.03.1998 (BFH/NV 1998, 1374). In diesem Urt-Fall hatte der Steuerberater ein Grundstück fälschlicherweise bei der GmbH bilanziert, obwohl es den Gesellschaftern gehörte. Dementspr wurden auch Mietzahlungen an die Gesellschafter und andere mit dem Grundstück zusammenhängende Belastungen in der Buchführung der Gesellschaft als BA erfasst. Dieser Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da sich der Gesellschafter hier mit seiner GmbH auf die bilanzierten HK als Kaufpreis geeinigt hatte. Die fehlerhafte Bilanzierung wurde also ohne Überprüfung für die Festlegung des angemessenen Wertes der halbfertigen Arbeiten übernommen. Ein zivilrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ist dabei nicht entstanden.