9.1 Der durch Formwechsel umgewandelten Personengesellschaft gehören Grundstücke
Tz. 40
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Geht bei einer Umwandlung Vermögen auf einen anderen Rechtsträger über und gehören zu dem Vermögen auch inl Grundstücke, führt dies regelmäßig zu einem greststpfl Erwerbsvorgang. Da beim Formwechsel nur ein (einziger) Rechtsträger beteiligt ist, kommt es in Ermangelung eines Vermögensübergangs nicht zu einem Rechtsträgerwechsel und folglich nicht zu einem grunderwerbstpfl Vorgang (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 56).
9.2 Der durch Formwechsel umgewandelten Personengesellschaft gehören Anteile an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft
Tz. 41
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Ist die umgewandelte Pers-Ges zu mindestens 95% an einer anderen inl Grundbesitz haltenden Pers-Ges beteiligt, führt die formwechselnde Umwandlung der (Ober-)Pers-Ges in eine Kap-Ges nicht zu einer wes Änderung des Gesellschafterbestands iSd § 1 Abs 2a GrEStG (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 57). Hat die formgewechselte Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung Grundbesitz auf ihre Tochter-Pers-Ges (tw) grunderwerbstfrei übertragen, bleibt die GrESt-Befreiung erhalten (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 57).
Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges führt auf Grund seiner hrlichen Einordnung als Fortführung der Identität des Rechtsträgers in neuer Rechtsform nicht zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG, wenn die umgewandelte Pers-Ges an einer Kap-Ges mit Grundbesitz beteiligt ist.
9.3.1 Übertragung durch Allein- oder Bruchteilseigentümer
Tz. 42
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Im Fall der Übertragung eines Grundstücks von einem oder mehreren MU auf eine Pers-Ges, wird keine GrESt erhoben, soweit der übertragende MU seine (Mit-)Berechtigung am Grundstück im Gesamthandsvermögen der Pers-Ges fortführt (s § 5 Abs 1 und 2 GrEStG). Diese St-Vergünstigung entfällt bei Übertragungen nach dem 31.12.1999, wenn und soweit sich der Anteil des übertragenden MU am Gesamthandsvermögen der Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung vermindert (§§ 5 Abs 3, 23 Abs 6 S 2 GrEStG). Dies führt uE zu einer (vollständigen) GrESt-Pflicht der Übertragung des Grundstücks auf die Pers-Ges, wenn die Pers-Ges innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch Formwechsel in eine Kap-Ges umgewandelt wird, da die St-Vergünstigung des § 5 Abs 1 und 2 GrEStG rückwirkend zu versagen ist (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 59).
Tz. 43
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die Fin-Verw vertritt für (Alt-)Fälle vor Inkrafttreten des § 5 Abs 3 GrEStG (s § 23 Abs 6 S 2 GrEStG) die Auff, dass die St-Vergünstigung des § 5 Abs 2 GrEStG zu versagen ist, wenn eine Pers-Ges in einem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung nachfolgend in eine Kap-Ges formwechselnd umgewandelt wird (s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 10.07.1998, DB 1998, 1491). Diese Beurteilung basiert auf der ständigen Rspr des BFH, nach der der Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleiben muss (zB s Urt des BFH v 30.10.1996, BStBl II 1997, 87 und v 18.12.2002, BStBl II 2003, 358). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Gesamthand nach einem vorgefassten Plan durch formwechselnde Umwandlung in eine Kap-Ges umgewandelt wird, weil in diesem Fall der bisherige Gesamthänder nunmehr als Gesellschafter an der Kap-Ges nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt ist (s § 202 Abs 1 Nr 2 S 1 UmwG) und die Teilhabe der Gesellschafter am Wert des eingebrachten Grundstücks nicht mehr über eine gesamthänderische Berechtigung vermittelt wird.
9.3.2 Übertragung durch eine Schwesterpersonengesellschaft
Tz. 44
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2001 von einer Gesamthand (zB Pers-Ges oder Erbengemeinschaft) auf eine andere Pers-Ges übertragen, ist dieser Vorgang gem. § 6 Abs 3 S 1 GrEStG stbefreit, soweit die (sachenrechtliche) Mitberechtigung am Grundbesitz in der erwerbenden Pers-Ges fortgeführt wird. Im Fall der formwechselnden Umwandlung dieser Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren in eine Kap-Ges, entfällt rückwirkend die GrESt-Befreiung gem § 6 Abs 3 S 2 GrEStG (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 61).
Bei der Übertragung von Grundbesitz zwischen Gesamthändern vor dem 01.01.2002 ist die GrESt-Befreiung nur dann rückgängig zu machen, wenn die Grundstücksübertragung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (12 – 15 Monate, s Gottwald, DStR 2004, 341) mit dem nachfolgenden Formwechsel der erwerbenden Pers-Ges steht (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2003, 358; zur Möglichkeit einer analogen Anwendung der Grundsätze des § 5 Abs 3 GrEStG, wenn die Grundstücksübertragung in den Jahren 2000 oder 2001 erfolgt ist, s Viskorf in Boruttau, GrESt 15. Aufl, § 6 Rn 27/5).