Tz. 159
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der im StSenkG zunächst enthaltene § 3 Nr 40 S 5 EStG, wonach für Anteilsveräußerungen innerhalb einer Ein-Jahresfrist das Halb-Eink-Verfahren nicht gilt, ist durch das Gesetz zur Änd des InvZulG 1999 v 20.12.2000 (BGBl I 2001, 28) mit rückwirkender Kraft durch neue S 5 und 6 (heute S 3 und 4) ersetzt worden. Bedeutung hat § 3 Nr 40 S 5 und 6 EStG idF des Gesetzes zur Änd des InvZulG 1999 insbes für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und für Finanzunternehmen in der Rechtsform einer Pers-Ges. Durch die Aufhebung der S 3 und 4 des § 3 Nr 40 EStG durch das SEStEG sind die bisherigen S 5 und 6 zu S 3 und 4 geworden.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kap-Adäquanzrichtlinie v 17.11.2006 sind in § 3 Nr 40 S 3 EStG die Worte "nach § 1 Abs 12 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Worte "nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt worden. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an das geänderte Kreditwesengesetz.
Nach § 3 Nr 40 S 3 EStG ist S 1 Buchst a (s Tz 23 ff), b (s Tz 46 ff), d–h EStG (s Tz 67 ff) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a KWG (§ 1 Abs 12 KWG aF) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Regelung entspr § 8b Abs 7 S 1 KStG, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 429 ff. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Hierzu s § 8b KStG Tz 432.
Tz. 160
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 3 Nr 40 S 3 (früher S 5) HS 2 EStG gilt Gleiches für Anteile, die von Finanzunternehmen iSd KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 440 ff.
Gem § 3 Nr 40 S 4 (früher: S 6) EStG gilt § 3 Nr 40 S 3 (früher: S 5) HS 2 EStG auch für inl Zweigniederlassungen ausl Kreditinstitute, für Finanzdienstleistungsinstitute und für Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens. Ausl Kreditinstitute mit Sitz außerhalb der EU unterliegen mit ihren inl Zweigniederlassungen dem KWG und haben gem § 1a KWG (§ 1 Abs 12 KWG aF) ein Handelsbuch zu führen. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 453.
Tz. 161
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG nimmt Anteile, die für den kurzfristigen Eigenhandel bei Banken und Finanzdienstleistern vorgesehen sind, aus den Regelungen zur Teil-/Halb-Eink-Besteuerung der Dividenden und VG aus.
Für Dividenden und VG, die auf Kap-Beteiligungen entfallen, die in den oa Beständen enthalten sind, gilt die in § 3 Nr 40 EStG geregelte Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nicht. Diese Dividenden und VG sind voll stpfl; Veräußerungsverluste und Gewinnminderungen aus Tw-Abschr können stlich berücksichtigt werden.