Ausgewählte Literaturhinweise:
Grotherr, Einführung eines neuen Finanzierungskostenabzugsverbots beim fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerb, DStR 2004, 390;
Puls/Thill, Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb von AE nach § 8a Abs 6 KStG nF und Drittvergleich nach Art 9 OECD-MA, DK 2004, 781;
Bindl, Anwendungsbereich und Zweifelsfragen zu § 8a Abs 6 KStG, DStR 2005, 1673;
Kessler, Konzerninterne Anteilsübertragung – Erste Analyse des geplanten BMF-Schr zu § 8a Abs 6 KStG, DB 2005, 2766;
Körner, § 8a Abs 6 KStG – Ausgewählte Problemkreise, IStR 2005, 584;
Thill/Puls, Fremdfinanzierter konzerninterner Beteiligungserwerb gem § 8a Abs 6 S 2 KStG (Anwendung auf Pers-Ges), FR 2005, 609;
Brinkmann, Gesellschafterfremdfinanzierung: FK-Überlassung beim konzerninternen Anteilserwerb, GmbHR 2006, 1073;
Dörr/Geibel/Geißelmeier, Fremdfinanzierter konzerninterner Erwerb einer Kap-Ges-Beteiligung, NWB F 4, 5121;
Grotherr, Analyse des neuen BMF-Schr v 19.09.2006 zum Finanzierungskostenabzugsverbot beim fremdfinanzierten konzerninternen Anteilserwerb (§ 8a Abs 6 KStG), IWB Gr 4 F 3, 503;
Prinz zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Adrian, Fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe im Konzernverbund, GmbHR 2006, 178;
Pung, Das BMF-Schr zu § 8a Abs 6 KStG, DB 2006, 2199;
Thill/Puls, Fremdfinanzierter konzerninterner Beteiligungserwerb nach § 8a Abs 6 KStG, FR 2006, 962;
Thill/Puls, Fremdfinanzierter konzerninterner Beteiligungserwerb gem § 8a Abs 6 KStG: Eine kritische Darstellung des BMF-Schr v 10.09.2006, DK 2006, 738;
Breuninger/Schade, Fremdfinanzierter konzerninterner Beteiligungserwerb, DStR 2007, 221;
Pöhland, Finanzierung des konzerninternen Anteilserwerbs vor dem Hintergrund des JStG 2007, GmbHR 2007, 243;
Watermeyer, Das BMF-Schr zu § 8a Abs 6 KStG, GmbH-StB 2007, 47.
9.1 Allgemeines
Tz. 497
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Nach § 8a Abs 6 S 1 KStG sind Vergütungen für der Kap-Ges überlassenes FK stets vGA (dh ohne Gewährung der Freigrenze iHv 250 000 EUR, ohne safe haven und ohne Möglichkeit eines Entlastungsbeweises bei ergebnisunabhängig vergütetem FK), wenn das FK für den Erwerb einer Kap-Ges-Beteiligung aufgenommen wurde und der Veräußerer und der Geber des FK zu dem in § 8a Abs 1 S 2 KStG bezeichneten Personenkreis gehören.
Nach § 8a Abs 6 S 2 KStG ist § 8a Abs 6 S 1 KStG entspr anzuwenden, wenn die Beteiligung durch eine Pers-Ges erworben wurde, an der die Kap-Ges alleine oder zusammen mit ihr nahe stehenden Personen iSd § 1 Abs 2 AStG unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25% beteiligt ist. Dabei gilt nach § 8a Abs 6 S 3 KStG das FK als der Kap-Ges überlassen.
Mit der oa Regelung soll zum Einen vermieden werden, dass der safe haven durch stfreie oder nicht stbare Anteilsveräußerungen im Konzern erhöht wird. Nach Ansicht von Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 194) verhindert § 8a Abs 6 KStG nicht die Erhöhung des EK nach § 8a Abs 2 KStG, sondern nur die Gesellschafter-Fremdfinanzierung solcher Anteilsverkäufe. Die Regelung des § 8a Abs 6 KStG hat die Erhöhung des safe haven bei dem Veräußerer im Blickfeld, obwohl sie den Erwerber sanktioniert. Bei dem Veräußerer kann sich der safe haven zum Einen durch den zu 95% stfreien VG nach § 8b Abs 2 KStG und zum Anderen durch die wegfallende Beteiligungs-Bw-Kürzung nach § 8a Abs 2 S 2 KStG verbessern. Dass auf der Ebene des Erwerbers das anteilige EK um den BW der erworbenen Beteiligung gekürzt wird, wenn es sich nicht um eine Holdinggesellschaft handelt und sich dessen safe haven dadurch sogar verschlechtern kann, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich bei dem Erwerber um eine Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 KStG handelt. Wegen eines Beispiels s Brinkmann (GmbHR 2006, 1073, 1074). Brinkmann (GmbHR 2006, 1073, 1075) weist zutr darauf hin, dass das Ziel des Gesetzgebers in den Fällen nicht erreicht wird, in denen der Erwerber nicht im Inl ansässig ist und daher bei diesem § 8a Abs 6 KStG nicht zur Anwendung kommt. Die Verbesserung des safe haven des inl Veräußerers bleibt folgenlos. Ebenfalls hierzu s Körner (IStR 2005, 584, 589). Hill/Kavazidis (DB 2003, 2028, 2031) kritisieren, dass das Ziel der Regelung nicht erreicht wird, da nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber von § 8a KStG erfasst wird. GlA s Grotherr (DStR 2004, 390, 396); Thill/Puls (DK 2006, 738, 739) und Bindl (DStR 2005, 1673). Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 194) kritisiert, dass die Regelung die Akquisition international tätiger Unternehmen behindert.
Zum Anderen will die Regelung verhindern, dass der Anteilserwerb bei dem Erwerber zu einer Verbesserung seines anteiligen EK, durch Begründung oder Verbesserung des Holdingstatus iSd § 8a Abs 4 KStG führt (s Pung, DB 2006, 2199, 2200).
MaW: § 8a Abs 6 KStG soll verhindern, dass die Bezugsgröße EK iSd § 8a Abs 2 oder 4 KStG auf der Ebene des Erwerbers oder des Veräußerers verbessert wird. Ebenso s Kessler (DB 2005, 2766). Die Zentrale für GmbH Dr Otto Schmidt (GmbHR 2006, 196, 197) und Pöhland (GmbHR 2007, 243, 244) wollen § 8a Abs 6 KStG nur in den Fällen anwenden, in denen bei dem Veräußerer der VG ...