Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 114
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
§ 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG und § 22 Abs 2 S 6 UmwStG ordnen eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns an, wenn im Anschluss an eine Sacheinlage (s §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG) oder im Anschluss an einen Anteilstausch (§ 21 UmwStG) jeweils unter dem gW für den Einbringenden oder die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen iSd § 1 Abs 4 UmwStG nicht mehr erfüllt sind (s Tz 49b ff; und s Tz 71). In diesen Fällen löst der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auch ohne weiteres Zutun des Stpfl dieselben Rechtsfolgen aus, die bei einem Wegzug des Einbringenden oder der übernehmenden Gesellschaft in einen Drittstaat eintreten würden (s Tz 50g). Denn mit Wirksamkeit des EU-Austritts (Brexit) sind Großbritannien und Nordirland als "Drittstaaten" anzusehen (zB s Schneider/Stoffels, Ubg 2019, 1). Zusätzlich besteht kein inl Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges oder Gen aufgr der abgeschlossenen DBA mit D bei im Vereinigten Königreich ansässigen Pers (s Tz 50b). Dem Ges-Geber "erscheint sachgerecht, in den Fällen des § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG und § 22 Abs 2 S 6 UmwStG den Brexit allein nicht als schädliches Ereignis iSd Vorschriften anzusehen" (s BT-Drs 19/7377 v 28.01.2019, 22).
In dem durch das Brexit-StBG neu angefügten § 22 Abs 8 UmwStG "wird deshalb eine entspr ges Regelung geschaffen, nach der in Bezug auf einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft iSd § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG und § 22 Abs 2 S 6 UmwStG, die bereits vor dem Brexit im Vereinigten Königreich ansässig waren – und ansonsten auch kein weiteres die Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 UmwStG auslösendes Ereignis hinzutritt –, das Vereinigte Königreich insoweit nach wie vor wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wird" (s BT-Drs 19/7377 v 28.01.2019, 22). Die Suspendierung der Sperrfristverletzung allein durch den Brexit sollte nach Beschl des BR bereits in das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften aufgenommen werden (s BR-Drs 372/18 v 21.09.2018; s Helios/Lenz, DB 2018, 2461).
Gem Art 50 Abs 3 EUV endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs zwei Jahre nach Unterrichtung des Europäischen Rats über den Austritt (am 29.03.2017), es sei denn, dieser beschließt – wie erfolgt –, die ges Frist zu verlängern. Die Sonderreglung zum Brexit in § 22 Abs 8 UmwStG soll insbes die Stpfl "schützen", die die Mitteilung der Austrittsabsicht in der Übergangsfrist dazu benutzt haben, durch Einbringungen gem §§ 20ff UmwStG sich auf die neuen stlichen Verhältnisse durch wirtsch gebotene, politisch gewünschte und ggf rechtlich gebotene Umstrukturierungen einzurichten (so schon s BR-Drs 372/18 v 21.09.2018, 24; und s BT-Drs 19/7377 v 28.01.2019, 22). Diese vor Wirksamkeit des Brexit noch möglichen st-neutralen Umstrukturierungen würden konterkariert, wenn der EU-Austritt nachträglich zur Versteuerung der stillen Reserven zwingen würde.
Tz. 115
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Regelung des § 22 Abs 8 UmwStG begünstigt alle st-neutralen Sacheinlagen (s §§ 20 Abs 1, 25 S 1 UmwStG) und Anteilstauschvorgänge (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG), die nach Ankündigung des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs und auch davor erfolgt sind, wenn die siebenjährige "Sperrfrist" bei Wirksamkeit des Brexit noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall führt der Brexit für in Großbritannien und Nordirland ansässige Einbringende oder übernehmende Gesellschaften (ausschl) für Zwecke der §§ 22 Abs 1 S 6 Nr 6 und Abs 2 S 6 UmwStG nicht zu einer passiven Sperrfristverletzung. Die übrigen sperrfristschädlichen Veräußerungsvorgänge und Ersatztatbestände bleiben von § 22 Abs 8 UmwStG unberührt (s Tz 120ff).
In § 22 Abs 8 S 2 UmwStG wird klargestellt, dass die Sonderregelung zum Brexit gem § 22 Abs 8 S 1 UmwStG nur für diejenigen Fälle gilt, in denen der zugrunde liegende Einbringungsvorgang zeitlich bereits vor dem Brexit erfolgte (s Tz 119).
Tz. 116
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
In den Ges-Materialien zum Brexit-StBG und durch die Regelung in § 22 Abs 8 UmwStG selbst hat der Ges-Geber (erneut) zu erkennen gegeben, dass die Sperrfristverletzung des § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG handlungsunabhängig ist und demzufolge auch passive Entstrickungen erfasst (s Tz 50g).
Die im Schrifttum erörterten Fragen, ob § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG beim Brexit wegen teleologischer Reduktion, verfassungsgemäßer oder europarechtlicher Auslegung nicht einschlägig ist oder, ob Billigkeitsgründe zur Anwendung kommen (dazu s Geyer/Ullmann, FR 2017, 1069; s Jordan, DStR 2018, 1841; s Schneider/Stoffels, Ubg 2019, 1 unter C.I.1.b), sind obsolet.
§ 22 Abs 8 UmwStG regelt nicht den Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU/dem EWR im Allg, sondern konkret nur den Brexit (dh den EU-Austritt von Großbritannien und Nordirland). Dies wird vor dem Hintergrund kritisiert, dass ein erneuter Fall des Ausscheidens eines weiteren Mitgliedstaats aus der EU/EWR den Ge...