Tz. 178b
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Bei der Übernahme des eingebrachten BV zum Bw (zu den Voraussetzungen s Tz 115 und Sonderfälle s § 23 UmwStG Tz 40) bestimmt § 24 Abs 4 Hs 1 iVm § 23 Abs 1 UmwStG eine allg stliche Rechtsnachfolge (s Tz 180). Bei der Frage, welcher Wert bei der Übernehmerin angesetzt worden ist, sind die anlässlich der Einbringung gebildeten Ergänzungs-Bil einzubeziehen (s § 24 Abs 2 S 1 UmwStG, der für Zwecke der Ausübung des Bewertungswahlrechts ausdrücklich die Bildung von Ergänzungs-Bil zulässt):
- bei der sog Bruttomethode (s Tz 126) ergibt sich der "Bw" aus dem Saldo des Ansatzes in der Gesamthands-Bil und der negativen Ergänzungs-Bil für den Einbringenden (Bsp s Bolk, DStR 2018, 424 unter 3.3),
- bei der sog. Nettomethode (s Tz 126) ergibt sich der "Bw" aus dem Saldo des Ansatzes in der Gesamthands-Bil und der negativen Ergänzungs-Bil für den Einbringenden sowie aller positiven Ergänzungs-Bil der übrigen (Alt-)Gesellschafter (Bsp s Breier/Horst, DB 2020, 1592 unter II.3).
Bei einer Übernehmerin, die ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG ermittelt (Einnahmen-Überschussrechnung) und die Einnahmen-Überschussrechnung des Einbringenden fortführt (s Tz 121), treten an die Stelle einer Ergänzungs-Bil die Werte der anteiligen WG des Gesamthandsvermögens, die in einer stlichen Ergänzungsrechnung erfasst werden (s Urt des BFH v 24.06.2009, BStBl II 2009, 993).
Die Nachaktivierung von GrESt (s Tz 178a) bei der Übernehmerin steht einer Bw-Fortführung des eingebrachten BV im Übrigen nicht entgegen (s § 23 UmwStG Tz 50).
Tz. 179
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Bw iSd § 24 Abs 2 S 2 UmwStG ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG (die für das gesamte UmwStG gilt) der Wert, der nach den stlichen Gewinnermittlungsvorschriften für das eingebrachte BV in einer für den stlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden St-Bil anzusetzen ist oder anzusetzen wäre (s § 20 UmwStG Tz 194, 194a). Fällt der Einbringungsstichtag mit dem Ende eines Wj zusammen, zu dem der Einbringende nach den allg Gewinnermittlungsvorschriften stfreie Rücklagen oder Rückstellungen wegen Zeitablaufs aufzulösen hätte, werden diese nicht von der aufnehmenden Pers-Ges fortgeführt (s Tz 165c).
Der von der Übernehmerin anzusetzende Bw kann (ausnahmsweise) auch den allg stlichen Gewinnermittlungsvorschriften entgegenstehende Ansätze umfassen, wenn eine Korrektur der fehlerhaften Bil-Ansätze beim Einbringenden nach den stlichen Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist (s Tz 115; zB dem Grunde und/oder der Höhe nach unzutr gebildete Rückstellungen oder unzutr Rest-Bw abnutzbarer Anlagegüter wegen fehlerhafter Abschr). Der fehlerhafte Bw ist auch in diesem Fall gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG von der übernehmenden Pers-Ges in der Eröffnungs-/Aufnahme-Bil anzusetzen (formeller Bil-Zusammenhang mit der Schluss-Bil des Einbringenden); eine Erfassung des objektiv materiell-rechtlich richtigen Bil-Ansatzes bereits in der Eröffnungs-/Aufnahme-Bil ist hingegen nicht zulässig (s Urt des BFH v 07.06.1988, BStBl II 1988, 886).