Tz. 176

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Ein Zwischenwertansatz liegt vor, wenn die stillen Reserven des eingebrachten BV nur tw realisiert werden und auf die einzelnen WG gleichmäßig verteilt werden (s Tz 102 f). Darüber hinaus ist aber auch in den folgenden Sachverhalten im Ergebnis eine Bewertung zu einem Zwischenwert anzunehmen:

Die stillen Reserven in der bilanzierten WG werden vollständig aufgedeckt, ein im eingebrachten (Teil-)Betrieb vorhandener Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert wird allerdings nicht angesetzt.
Die stillen Reserven der WG im Gesellschaftsvermögen werden aufgedeckt, das in das Sonder-BV überführte WG wird mit dem Bw angesetzt.
Im Gesellschaftsvermögen werden die WG mit dem Bw übernommen, die stillen Reserven des in das Sonder-BV überführten WG werden hingegen aufgedeckt.

Bei einem Zwischenwertansatz kommt es zu einer modifizierten stlichen Rechtsnachfolge durch die aufnehmende Pers-Ges (s § 24 Abs 4 HS 1 iVm § 22 Abs 2 UmwStG; dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 185)

Die Ansätze in der zur Ausübung des Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG gebildeten negativen wie positiven Ergänzungs-Bil sind entspr dem Verbrauch, der Abnutzung oder der Veräußerung/Entnahme der WG des Gesellschaftsvermögens korrespondierend zur Gesamthands-Bil aufzulösen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 186).

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