Tz. 179

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Im Fall der Einbringung in eine bereits bestehende Pers-Ges kann sich ein Gewinn aus der Übernahme des BV iRd Einbringung iSd § 24 UmwStG ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn). Dies ist insbes durch Vereinigung von in unterschiedlicher Höhe bilanzierten Forderungen und Verbindlichkeiten denkbar. Der Einbringungsfolgegewinn entsteht eine logische Sekunde nach der Einbringung im Zeitpunkt des (ggf rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags. Es ist demzufolge bei der Übernehmerin in dem Wj als Gewinn zu erfassen, in das die Einbringung fällt. Unterhält die aufnehmende Pers-Ges einen Gew, gehört der Einbringungsfolgegewinn auch zum Gewerbeertrag iSd § 7 S 1 GewStG. Unabhängig von der zivilrechtlichen Art der Einbringung (Einzelrechtsnachfolge, Anwachsung oder hr-liche Umwandlung) und unabhängig von dem Bewertungsansatz für das eingebrachte BV (Bw, Zwischenwert oder Tw) kann die aufnehmende Pers-Ges eine St-Vergünstigung unter sinngem Anwendung des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG in Anspruch nehmen (dh St-Stundung für die ESt/KSt der beteiligten MU und GewSt der Pers-Ges auf den Einbringungsfolgegewinn). Denn § 24 Abs 4 HS 1 UmwStG verweist ohne Einschränkung auf eine enstpr Anwendung des § 22 Abs 5 UmwStG; daher gilt das zu dieser Regelung Gesagte sinngem (s § 22 UmwStG [vor SEStEG] Tz 92). Eine St-Vergünstigung gem § 6 Abs 1 und 2 UmwStG entfällt jedoch uE (ganz oder tw), wenn die Übernehmerin sofort nach der Einbringung oder später wieder zu der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zurückkehrt (zur Zulässigkeit s Tz 168). Denn eine gewinnmindernde Rücklage iSd § 6 Abs 1 und 2 UmwStG kann bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nicht gebildet werden bzw ist beim Übergang vom BV-Vergleich zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (gewinnerhöhend) aufzulösen. Die von § 22 Abs 4 HS 1 UmwStG bestimmte analoge Anwendung des § 22 Abs 5 UmwStG umfasst auch die rückwirkende Versagung der St-Vergünstigung des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG in den Fällen des § 26 Abs 1 UmwStG (s § 22 UmwStG (SEStEG) Tz 93).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge