Tz. 42
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Im Fall der Übertragung eines Grundstücks von einem oder mehreren MU auf eine Pers-Ges, wird keine GrESt erhoben, soweit der übertragende MU seine (Mit-)Berechtigung am Grundstück im Gesamthandsvermögen der Pers-Ges fortführt (s § 5 Abs 1 und 2 GrEStG). Diese St-Vergünstigung entfällt bei Übertragungen nach dem 31.12.1999, wenn und soweit sich der Anteil des übertragenden MU am Gesamthandsvermögen der Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung vermindert (§§ 5 Abs 3, 23 Abs 6 S 2 GrEStG). Dies führt uE zu einer (vollständigen) GrESt-Pflicht der Übertragung des Grundstücks auf die Pers-Ges, wenn die Pers-Ges innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch Formwechsel in eine Kap-Ges umgewandelt wird, da die St-Vergünstigung des § 5 Abs 1 und 2 GrEStG rückwirkend zu versagen ist (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 59).
Tz. 43
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die Fin-Verw vertritt für (Alt-)Fälle vor Inkrafttreten des § 5 Abs 3 GrEStG (s § 23 Abs 6 S 2 GrEStG) die Auff, dass die St-Vergünstigung des § 5 Abs 2 GrEStG zu versagen ist, wenn eine Pers-Ges in einem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung nachfolgend in eine Kap-Ges formwechselnd umgewandelt wird (s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 10.07.1998, DB 1998, 1491). Diese Beurteilung basiert auf der ständigen Rspr des BFH, nach der der Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleiben muss (zB s Urt des BFH v 30.10.1996, BStBl II 1997, 87 und v 18.12.2002, BStBl II 2003, 358). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Gesamthand nach einem vorgefassten Plan durch formwechselnde Umwandlung in eine Kap-Ges umgewandelt wird, weil in diesem Fall der bisherige Gesamthänder nunmehr als Gesellschafter an der Kap-Ges nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt ist (s § 202 Abs 1 Nr 2 S 1 UmwG) und die Teilhabe der Gesellschafter am Wert des eingebrachten Grundstücks nicht mehr über eine gesamthänderische Berechtigung vermittelt wird.
9.3.2 Übertragung durch eine Schwesterpersonengesellschaft
Tz. 44
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2001 von einer Gesamthand (zB Pers-Ges oder Erbengemeinschaft) auf eine andere Pers-Ges übertragen, ist dieser Vorgang gem. § 6 Abs 3 S 1 GrEStG stbefreit, soweit die (sachenrechtliche) Mitberechtigung am Grundbesitz in der erwerbenden Pers-Ges fortgeführt wird. Im Fall der formwechselnden Umwandlung dieser Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren in eine Kap-Ges, entfällt rückwirkend die GrESt-Befreiung gem § 6 Abs 3 S 2 GrEStG (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 61).
Bei der Übertragung von Grundbesitz zwischen Gesamthändern vor dem 01.01.2002 ist die GrESt-Befreiung nur dann rückgängig zu machen, wenn die Grundstücksübertragung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (12 – 15 Monate, s Gottwald, DStR 2004, 341) mit dem nachfolgenden Formwechsel der erwerbenden Pers-Ges steht (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2003, 358; zur Möglichkeit einer analogen Anwendung der Grundsätze des § 5 Abs 3 GrEStG, wenn die Grundstücksübertragung in den Jahren 2000 oder 2001 erfolgt ist, s Viskorf in Boruttau, GrESt 15. Aufl, § 6 Rn 27/5).