9.4.1 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Tz. 180
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Ein verbleibender Verlustvortrag iSd § 10d EStG kann vom Einbringenden nicht auf die Übernehmerin übergehen. Die aufnehmende Pers-Ges ist weder bei der ESt noch bei der KSt St-Subjekt, so dass sie auch kein Träger eines (estlichen oder kstlichen) Verlustabzugs sein kann.
9.4.2 Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
Tz. 181
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Im Fall der Einbringung eines MU-Anteils an einer KG durch den Kdst gehen die verrechenbaren Verluste iSd § 15a EStG der Pers-Ges, deren Anteile eingebracht werden nicht verloren (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 192).
Tz. 182
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Bei der Verschmelzung zweier KG zu Bw können verrechenbare Verluste iSd § 15a EStG der übertragenden Pers-Ges weiter verwertet werden (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 192).
Tz. 183
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Ein bereits vor der Einbringung im Wege der Verschmelzung zweier KG bei der aufnehmenden KG vorhandener verrechenbarer Verlust iSd § 15a EStG wird durch die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG nicht berührt. Er kann von den bisherigen Gesellschaftern der Übernehmerin mit den zukünftigen Gewinnanteilen, die auf deren (Alt-)Anteile entfallen, verrechnet werden (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 194).
9.4.3 Gewerbesteuer
9.4.3.1 Einbringung durch natürliche Personen
Tz. 184
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird ein (Teil-)Betrieb in eine Pers-Ges eingebracht und wird der Einbringende als Gegenleistung MU der aufnehmenden Pers-Ges (§ 24 Abs 1 UmwStG), richtet sich die Berücksichtigung eines dem (eingebrachten) (Teil-)Betrieb zuzurechnenden gewstlichen Fehlbetrags in der Pers-Ges nach allgemeinen Grundsätzen (s § 10a GewStG). Das UmwStG enthält keine eigene Regelung zur Übernahme vortragsfähiger Fehlbeträge (weitere Hinweise s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 195 ff).
9.4.3.1.1 Unternehmensidentität bei Einbringung in eine Personengesellschaft
Tz. 185
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird der Betrieb oder Teilbetrieb von der Pers-Ges unverändert fortgeführt, ist eine den Verlustabzug voraussetzende Unternehmensidentität gegeben wird. Eine (Teil-)Betriebsübertragung in eine bereits gew tätige Gesellschaft führt dann zu einem identischen Betrieb, wenn sich die Tätigkeit des eingebrachten (Teil-)Betriebs im Gesamtbetrieb der aufnehmenden Gesellschaft sachlich (dh wirtsch, organisatorisch und finanziell) fortsetzt (weitere Hinweise s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 198 -199).
9.4.3.1.2 Unternehmeridentität bei Einbringung in eine Personengesellschaft
Tz. 186
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Abzug eines Fehlbetrags nach § 10a GewStG ist im jeweiligen Erhebungszeitraum der Höhe nach nur insoweit möglich, als Unternehmeridentität besteht. Ein Einzelgew hat als Unternehmer des Betriebs den Gewerbeverlust erlitten und kann nach Einbringung des (Teil-)Betriebs den Fehlbetrag in der Pers-Ges (nur) in der Höhe abziehen, als er selbst als (Mit-)Unternehmer beteiligt ist. Überführt eine Pers-Ges ihren Betrieb in eine andere Pers-Ges, ist für die Beurteilung der Unternehmeridentität auf den einzelnen Gesellschafter als ›partieller Unternehmer‹ der Pers-Ges abzustellen (Einzelheiten dazu mit Beispielen s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 200 f).
9.4.3.2 Einbringung durch eine Kapitalgesellschaft
Tz. 187
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 202.