Tz. 471

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 20 S 4 WKBG ist der erhöhte Freibetrag erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die Anteile nach dem 01.01.2008 veräußert werden. Ein Anteil ist in dem Zeitpunkt veräußert, in dem das wirtsch Eigentum an den Anteilen übergeht (s Tz 65 und s Tz 189). Da das MoRaKG erst nach der Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft tritt und die Regelung an die in Art 3 der Entscheidung der EU-Kommission v 30.09.2009 (ABl EU L6/32) aufgeführten Bedingungen (ua Begrenzung der Zielgesellschaften auf kleine und mittlere Unternehmen; Ausschluss von Unternehmen mit Schwierigkeiten und Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl; max Investitionstranche von 1,5 Mio EUR je Zielgesellschaft; Ausschluss des Erwerbs bestehender Anteile an einer Zielgesellschaft und keine besonderen Bedingungen hinsichtlich der Rechtsform der Zielgesellschaft) nicht angepasst worden ist, ist die Regelung uE zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten und somit nicht anwendbar.

 

Tz. 472–474

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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