Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 225
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Ebenfalls keine St-Pflicht nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG besteht, wenn der bisherige AE das Stammrecht veräußert, den Dividendenschein bzw sonstigen Gewinnanspruch jedoch zurückbehält. Zur Besteuerung des VG für das Stammrecht gilt das oben Gesagte entspr (s Tz 223).
Tz. 226
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Fall A: Im Zeitpunkt der Stammrechtsveräußerung war die Gewinnausschüttung bereits beschlossen.
Hier hat der Veräußerer, der im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschl AE war, nachträgliche Eink aus KapV (s § 24 Nr 2 iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG). Da er "Gläubiger der Kap-Erträge" iSd § 43 Abs 1 EStG ist, muss die ausschüttende Kö KapSt einbehalten, die der frühere AE auf seine St-Schuld anrechnen kann. Ebenso hierzu s Weber (StBp 1970, 33).
Tz. 227 - 228
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
vorläufig frei
Tz. 229
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Fall B: Im Zeitpunkt der Stammrechtsveräußerung war die Gewinnausschüttung noch nicht beschlossen.
Zu dem stlich nach § 20 Abs 5 EStG zu beurteilenden Sachverhalt, in dem der bisherige AE sein Stammrecht veräußert, jedoch den noch nicht entstandenen Dividendenanspruch zurückbehält, hat der BGH (s Urt des BGH v 30.06.2004, GmbHR 2004, 1223) entschieden, dass ein Unternehmenskaufvertrag mit einer entspr Vereinbarung hinsichtlich des Dividendenrückbehalts zivilrechtlich anzuerkennen ist und dass der Veräußerer, wenn die nunmehr dem Erwerber gehörende Kap-Ges vereinbarungswidrig ihren Gewinn thesauriert statt ihn an den Veräußerer auszuschütten, einen Schadenersatzanspruch gegen den Anteilserwerber hat (dazu s Sinewe/Waitz, GmbHR 2004, 1524).
Durch das StandOG ist § 20 EStG idS geändert worden, dass der vorher in Abs 2 enthaltene AE-Begriff in einen neuen Abs 2a (heute: Abs 5) übernommen und iSd Rspr des I. Senats geregelt wurde (s Tz 106, 107). Danach hat derjenige die Dividende zu versteuern, dem das Stammrecht im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl zuzurechnen ist.
Tz. 230
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 5 EStG betrifft nicht nur die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteils, sondern auch den Fall der Teilanteilsveräußerung, dh die Vorschrift ist anteils- und nicht beteiligungsbezogen anzuwenden. Nach der amtl Gesetzesbegründung sollte § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG die bis zum StandOG geltende Verw-Auff klarstellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verw-Auff ergibt sich aus dem Schr des BMF v 18.03.1980 (BStBl I 1980, 146), nach dem der noch nicht entstandene Dividendenanspruch dem Erwerber zuzurechnen ist, auch wenn er nach § 101 Nr 2 BGB zivilrechtlich dem Veräußerer zusteht. Dabei ist unerheblich, ob der Anspruch nach § 101 Nr 2 BGB Teil des vereinbarten Veräußerungspreises ist oder ob die Kap-Ges im folgenden Jahr noch an den Veräußerer ausschüttet. Auch im Bericht des BT zum StandOG (s BT-Drs 12/5016, 87, 88) ist ausgeführt, dass eine Vereinbarung nach § 101 Nr 2 BGB in den Bereich der Einkommensverwendung fällt und daher für die stliche Zurechnung der Dividende unerheblich ist.
Tz. 231
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Bei der vorstehenden Lösung wird der mitveräußerte (noch nicht entstandene) Dividendenanspruch (vorübergehend) zweimal stlich erfasst, einmal beim Veräußerer nach § 17 EStG (s Urt des FG Ba-Wü v 15.09.1993, EFG 1994, 353, rkr, dazu auch s GmbHR 1997, 889) und ein zweites Mal beim Erwerber nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Dem VG nach § 17 EStG stehen jedoch höhere AK des Anteilserwerbers und damit ein entspr niedrigerer VG bei späterer Weiterveräußerung der Anteile gegenüber. Weber (GmbHR 1995, 494) weist zutr darauf hin, dass diese Zweifachbesteuerung in den Fällen zu einer echten Doppelbelastung führt, in denen Anteile aus dem BV des Verkäufers an einen "privaten Erwerber" veräußert werden, der nicht iSd § 17 EStG beteiligt ist. Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-/Teil-Eink-Verfahrens ergeben sich, wenn Anteilsveräußerer eine natürliche Person und Anteilserwerber eine Kö ist, folgende Belastungswirkungen: Bei dem Veräußerer unterliegt der Mehr-VG der hälftigen/60%igen Besteuerung bzw der AbgeltungSt. Bei der erwerbenden Kö ist die ihr zuzurechnende Dividende gem § 8b Abs 1, 5 KStG zu 95% stfrei. Dem entspr es, dass sich bei der erwerbenden Kö die höheren AK wegen der St-Freistellung von VG gem § 8b Abs 2 KStG bzw wegen der Nichtabziehbarkeit von Tw-Abschr und Veräußerungsverlusten gem § 8b Abs 3 KStG stlich nicht auswirken. Wegen zivilrechtlicher Folgeprobleme s Gondert/Behrens (GmbHR 1997, 682) und Lenz (GmbHR 1999, 701, 703).
Die vorstehend erläuterte Rechtslage gilt auch für Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Wenn ein Genosse seinen Anteil veräußert, für das Veräußerungsjahr bzw für ein Vorjahr aber noch dividendenberechtigt ist, muss gleichwohl der Anteilserwerber die Dividende (hälftig bzw zu 60% oder zu 100%) versteuern.
Damit der Anteilserwerber (außerhalb des Anwendungsbereichs der AbgeltungSt) in den Genuss der KapSt-Anrechnung gelangt, bedarf es der Weitergabe der St-Bescheinigung vom früheren an de...