Prugger, Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren bei gemeinnützigen Sportvereinen unter besonderer Berücksichtigung selbstfinanzierender Sportarten, DB 1996, 496;
Möller, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Spenden an Sportvereine, DB 1997, 949.
Tz. 24
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Eine Kö richtet sich auch dann noch an die Allgemeinheit, wenn der Zugang zu ihr durch hohe Mitgliedsbeiträge, die sich durch den für die Tätigkeit der Kö erforderlichen Aufwand rechtfertigen lassen, eine gewisse finanzielle Opferbereitschaft erfordert (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 488, hinsichtlich der "Eintritts- und Aufbauspenden" eines im Aufbau befindlichen Golfclubs; v 20.01.1982, HFR 1982, 265, für einen Segelclub, der von einem Teil der neuaufzunehmenden Mitglieder eine Aufnahmegebühr von 2000 DM verlangte). Zur Frage der Zugänglichkeit eines Golfsportvereins für die Allgemeinheit s Urt des BFH v 13.08.1997 (BStBl II 1997, 794), nach dem Zahlungsverpflichtungen eines Neumitglieds im Eintrittsjahr von 4 800 DM die Allgemeinheit noch nicht vom Beitritt ausschlossen. Dagegen fördert nach dem Urt des BFH v 13.11.1996 (BStBl II 1998, 711) ein Sportverein nicht die Allgemeinheit, wenn aufgr der Höhe der Mitgliedsbeiträge anzunehmen ist, dass nur Angehörige eines exklusiven Pers-Kreises Mitglied werden können. Nach dem BFH-Beschl v 26.05.2021 (BStBl II 2021, 835) fördert der Träger einer Privatschule mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Im Urt-Fall ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der Höhe der Schulgebühren – monatlich zwischen 950 EUR und 1450 EUR – vor allem Schüler wohlhabender Eltern und damit nicht einen Ausschnitt der Allgemeinheit fördere. Vom BFH wurde dies für zutr erachtet (s auch AEAO Nr 5 zu § 52).
Die FinVerw (s Änderung des AEAO durch BMF-Schr v 06.08.2024) sieht bei Sportvereinen
- Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen von zus im Durchschnitt 1 440 EUR (bisher 1 023 EUR) je Mitglied und Jahr und
- Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder bis zu durchschnittlich 2 200 EUR (bisher 1 534 EUR)
als unschädlich an (s AEAO Nr 1.1 zu § 52).
UE gelten bei anderen Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommt, diese Höchstgrenzen entspr.
Die FinVerw hat im AEAO (s Nr 1.2–1.3.2 zu § 52) genau geregelt, wie die Durchschnittsberechnung vorzunehmen ist. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, sollten sich die betroffenen Vereine – insbes Golfsportvereine – hieran halten.
Tz. 25
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Einzelheiten zur Durchschnittsberechnung:
- Die FinVerw vertritt hierzu ua die Auff, dass Firmenmitgliedschaften nicht zu berücksichtigen sind (s AEAO Nr 1.3.1.4 und 1.3.2 zu § 52). Diese Ausklammerung der Firmenmitgliedschaften ist uE schon deshalb geboten, weil sich hier die Frage der Ausgrenzung der Allgemeinheit durch finanzielle Zugangsschranken nicht stellt.
- Nicht zu den Aufnahmegebühren rechnen Investitionsumlagen (vgl AEAO Nr 1.2 zu § 52). Nach Auff der Fin-Verw ist es gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn ein Verein neben den o. g. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen zusätzlich eine Investitionsumlage nach folgender Maßgabe erhebt: Die Investitionsumlage darf höchstens 7 200 EUR (bisher 5 113 EUR) innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Die Erhebung von Investitionsumlagen kann auf neu eintretende Mitglieder beschr werden. Aber: Diese Investitionsumlagen stellen keine stlich abzb Spenden dar.
- Zur Frage, ob zusätzliche als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein freiwillige Zuwendungen oder Pflichtzahlungen darstellen, detailliert s AEAO Nr 1.3.1.7 zu § 52. Danach ist eine faktische Verpflichtung bei Sonderzahlungen seitens mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder innerhalb von drei Jahren anzunehmen, so dass diese Zahlungen in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sind. Die 75 %-Grenze ist eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von Pflichtzahlungen.
- Sog erwartete Spenden sind einem Eintrittsgeld dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Neumitglied trotz der Nichterbringung einer derartigen Spende die Mitgliedschaft nicht vorenthalten wird (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1998, 794).
- Ist statt oder neben einer Aufnahmegebühr ein (unverzinsliches oder verzinsliches) Aufnahmedarlehen zu gewähren, ist der Darlehnsbetrag nicht als zusätzliche Aufnahmegebühr zu erfassen. Dagegen ist bei einem zinslosen oder nicht marktüblich verzinsten Darlehen der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag anzusetzen (abzustellen ist auf den kap-marktüblichen Zinssatz, s AEAO Nr 1.3.1.5 zu § 52).
- Besteht in Fällen, in den...