Alexandra Pung, Torsten Werner
Bilsdorfer, Stliche Auswirkungen von Bürgschaften eines GmbH-GF, NWB F 3, 10 859;
Dörner, Die Inanspruchnahme von Gesellschaftern und nahe stehenden Personen aus unmittelbaren und mittelbaren Bürgschaften zugunsten einer GmbH, INF 1999, 612 und 646;
Paus, Veranlassung einer unentgeltlichen Bürgschaft, DStZ 2000, 93;
Kohlhaas, Nachträgliche AK auf eine GmbH-Beteiligung und wirtsch Leistungsfähigkeit, GmbHR 2001, 556;
Reis, Bürgschaftsinanspruchnahme eines wes beteiligten GmbH-Gesellschafters und einer nahe stehenden Person, INF 2001, 390;
Bauschatz, Bürgschaften im Zivil- und St-Recht, KÖSDI 2002, 13 320;
Klam, Neuere Tendenzen der Rspr bei Bürgschaften geschäftsführender Gesellschafter für "ihre" GmbH, INF 2003, 513;
Zwade, Finanziell überfordernde Bürgschaften von GmbH (& Co) Gesellschaftern, sonstigen Beteiligten und nahen Angehörigen, GmbHR 2003, 141.
[Ohne Titel]
Tz. 278
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach der früheren Rspr des BFH und Verw-Auff (s Urt des BFH v 02.10.1984, BStBl II 1985, 320 und v 16.04.1991, BFH/NV 1992, 94 mwHinw) führte, wenn sich ein AE aus gesellschaftsrechtlichen Gründen für Verbindlichkeiten der Kap-Ges verbürgte und er daraus in Anspruch genommen wurde, ohne eine gleichwertige Rückgriffsforderung an die Kap-Ges zu haben, die Inanspruchnahme zu nachträglichen AK. Auch eine Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung konnte unter Umständen zu den AK der Beteiligung gehören s Urt des BFH v 02.10.1984 (BStBl II 1985, 320); v 09.09.1986 (BStBl II 1987, 257); v 16.04.1991 (BStBl II 1992, 234) und v 27.10.1992 (BStBl II 1993, 340). Gleiches galt nach Verw-Auff, wenn die Bürgschaft in dem Zeitpunkt der Übernahme nicht risikobehaftet war, der AE sie aber auch noch zu einem Zeitpunkt aufrecht erhielt, in dem sie risikobehaftet wurde (s Vfg der OFD Ddf v 01.02.1989, DB 1989, 702 ; weiter s Vfg der OFD München v 30.04.1996, GmbHR 1996, 558).
Entspr galt, wenn ein Gesellschafter unentgeltlich, ohne Sicherheitsleistung und ohne gesicherte Rückgriffsmöglichkeit, eine zeitlich unbeschr und (bezogen auf die der Kap-Ges von der Bank und/oder einem anderen Gläubiger eingeräumte Kreditlinie) unbegrenzte Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer zu diesem Zeitpunkt wirtsch gesunden Kap-Ges übernahm (s Urt des FG Bln v 10.06.1996, EFG 1996, 1036 und s Urt des FG Ddf v 26.09.1996, EFG 1997, 281). Ebenso hierzu s Großmann/Lückhardt (INF 1996, 737) und s Herzig/Förster ( DB 1997, 594, 596).
Tz. 279
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Nach der nunmehr ständigen Rspr des BFH (s Urt des BFH v 22.04.2008, BFH/NV 2008, 1994; v 02.04.2008, BStBl II 2008, 706; v 04.03.2008, BStBl II 2008, 577; v 04.03.2008, BStBl II 2008, 575; v 22.02.2005, BFH/NV 2005, 1518; v 26.01.1999, BStBl II 1999, 559; v 06.07.1999, BStBl II 1999, 817; v 12.12.2000, BFH/NV 2001, 761 mwNachw; v 24.04.1997, BStBl II 1999, 339 und v 06.07.1999, BStBl II 1999, 817) führen Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, insbes Leistungen aus einer für Verbindlichkeiten der Kap-Ges eingegangenen Bürgschaft zu nachträglichen AK, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gem § 774 BGB gegen die Gesellschaft wertlos ist. Ebenfalls hierzu s Tz 260, s Tz 271 und s Hoffmann, GmbHR 1997, 1140, 1141.
Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters einer Kap-Ges führen auf der Ebene der Kap-Ges regelmäßig nicht zu einer verdeckten Einlage. Bei der verdeckten Einlage handelt es sich um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr (s Tz 374). Weder durch die Übernahme der Bürgschaft, noch durch die Leistung des Bürgen an den Gläubiger wird das bilanzierungsfähige Vermögen der Gesellschaft vermehrt. Zu einer verdeckten Einlage im Zusammenhang mit einer Bürgschaft kommt es erst, wenn der AE die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit der GmbH als eigene übernimmt (s § 414 BGB) oder auf seinen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH verzichtet. Dabei liegt im Fall eines Verzichts grds eine Einlage nur iHd werthaltigen Teils der Forderung vor (s Tz 306 ff und s Tz 377). Eine hiervon abw Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die Bürgschaft ek-ersetzenden Charakter hatte (s Tz 307 und s Urt des BFH v 12.12.2000, BFH/NV 2001, 761 mwNachw). Dann gelten die nachstehenden Bewertungsgrundsätze beim Verlust aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft. Wegen sog mittelbarer verdeckter Einlagen s Tz 295.
Finanzierungshilfen des Gesellschafters können jedoch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage vorliegen, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist (vor Inkrafttreten des MoMiG) nach Ansicht des BFH nur dann gegeben, wenn und insoweit die Übernahme der Bürgschaft ek-ersetzenden Charakter hat. Das damit verbundene Haftungsrisiko rechtfertigt es nach Ansicht des BFH, ek-ersetzende Finan...