Harenberg, Besteuerung von Investmenterträgen: Änderungen durch die St-Reform, GStB 1999, 267;
Lohr/Graetz, Die Besteuerung von Erträgen aus ausl Investmentanteilen bei privaten Kap-Anlegern nach dem StEntlG 1999/2000/2002, DB 1999, 1341;
Altfelder, Investmentfonds – endlich verständlich? – Plädoyer für ein prinzipiengeleitetes St-Recht, FR 2000, 299;
Lübbehusen/Schmitt, Geplante Änderungen bei der Besteuerung der Investmentanlage nach dem Ref-Entw zum neuen InvStG, DB 2003, 1696;
Carlé, Die Besteuerung von Kap-Erträgen nach dem InvStG, DStZ 2004, 74;
Ebner, Wiedereinführung des Zwischengewinns bei Investmentanteilen: Geplante Änderungen des InvStG durch das Richtlinien-UmsetzungsG, DB 2004, 2495;
Hammer, Die Besteuerung von Kap-Erträgen nach dem InvStG – Replik zu Carlé, DStZ 2004, 340;
Kayser/Steinmüller, Die Besteuerung der Investmentfonds ab 2004, FR 2004, 137;
Lübbehusen/Schmitt, InvStG-Änderungen gegenüber dem Reg-Entw, DB 2004, 268;
Sradj/Mertes, Neuregelungen bei der Besteuerung von Investmentvermögen, DStR 2004, 201;
Geißelmeier/Gemmel, Neuerungen des InvStG iRd Richtlinien-Umsetzungsgesetzes, DStR 2005, 45;
Kempf/Lauterfeld, Die Wiedereinführung des Zwischengewinns, BB 2005, 631;
Mensching/Strobl, Zur Wiedereinführung des Zwischengewinns unter besonderer Berücksichtigung von Dach-/Vielfondskonstellationen, BB 2005, 635;
Wagner, Die Teilnahme von Investmenterträgen am Halb-Eink-Verfahren, DStZ 2006, 257;
Rockel/Patzner, Handels- und St-bilanzielle Behandlung von Investmentfondsanteilen im Vergleich zu den Neuregelungen des URefG 2008 für die private Kapitalanlage, DStR 2008, 2122;
Grabbe/Simonis, InvStR: JStG 2009 und andere aktuelle Änderungen, DStR 2009, 837;
Wagner, Die Investmentbesteuerung unter Berücksichtigung des JStG 2009, Stbg 209, 307;
Sradj/Schmitt/Krause, Ausgewählte Aspekte des neuen BMF-Schr zum InvStG, DStR 2009, 2283;
Kammeter, Neukonzeption der Investmentbesteuerung, NWB 2012, 1970;
Gradl/Hammer, Besteuerung von Dividendeneinnahmen in der Direktanlage und unter Zwischenschaltung eines Investmentfonds, GmbHR 2014, 914;
Watrin/Eberhardt, Problembereiche der Anlegerbesteuerung bei Kap-Investitionsgesellschaften, DB 2014, 795;
Anzinger, Wesen, Reformbedürfnis und Reformoptionen des Investmentsteuerrechts, FR 2016, 101;
Buge/Bujotzek/Steinmüller, Die InvSt-Ref ist verabschiedet, DB 2016, 1594;
Jansen/Greger, Ref der Investmentbesteuerung – erste Analyse des Ref-Entw, FR 2016, 116;
Kempf/Hirtz, Schwerpunkte des Ref-Entw eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, DStR 2016, 1;
Kußmaul, Investmentbesteuerung vor der Zeitenwende – Grundlegende Systemänderungen in der konzeptionellen Besteuerung von Publikums-Investmentfonds, Ubg 2016, 596;
Maier, InvStRef 2018, FR 2016, 121;
Warnke, Die InvStRef und ihre wes Änderungen, EStB 2016, 305;
Kral/Watzlaw, Die Vorabpauschale nach Einf der InvStRef, BB 2018, 2717;
Bödecker, Anwendungsschreiben zum InvStG, Ubg 2019, 545;
Merker, Anwendungsfragen zum neuen Investment-StR, StW 2019, 192;
Haug, Konsequenzen für die Investmentbesteuerung aufgrund "ATAD-UmsG" und "JStG 2019", Ubg 2020, 84.
Tz. 127
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an inl und aus ausl Investmentfonds ist im InvStG geregelt. Das InvStG ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger. Durch das InvStRefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) wurde die Besteuerung nach dem InvStG ab dem 01.01.2018 grundlegend neu geregelt. Ziele der Investmentsteuerreform waren vor allem die Schaffung eines europarechtskonformen Besteuerungssystems und die Beseitigung gestaltungsanfälliger Strukturen. Genau wie im bisherigen Recht sollen Fonds- und Direktanlage grds stlich gleich behandelt werden. Das InvStG erfasst die folgenden Investmentvermögen:
- Investmentvermögen iSd § 1 Abs 1 KAGB (s § 1 Abs 2 S 1 InvStG): Hierunter fällt jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern (> 1) Kap einsammelt, um es gem einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist;
- Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 KAGB erfüllt sind (s § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 InvStG);
- ausl Kap-Ges, die keine operative unternehmerische Tätigkeit ausüben dürfen und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder die von der Ertragsbesteuerung befreit sind (s § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 InvStG);
- von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Abs 3 KAGB (s § 1 Abs 2 S 2 Nr 3 InvStG).
Die vor Inkrafttreten des InvStRefG gültige Unterscheidung zwischen Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds gibt es so nicht mehr. Es wird nun unterschieden in Investmentfonds (s §§ 6 bis 24 InvStG; früher: Publikums-Investmentfonds) und Spezial-Investmentfonds (s §§ 25 bis 52 InvStG; früher: Spezial-Investmentfonds). Das InvStG verwendet den Begriff "Investmentfonds" auch als Oberbegriff f...