Müller, Rspr des Urt des BFH v 30.10.1973, DB 1974, 268;
Tipke, Übertragung von Einkunftsquellen im St-Recht (Köln 1978);
Meyer-Arndt, Abrechnung zwischen Verkäufer und Käufer bei der Übertragung von Geschäftsanteilen innerhalb eines Geschäftsjahrs – Stliche Fragen der Aktivierung und der KSt-Anrechnung, GmbHR 1980, 277;
Littmann, Veräußerung von Anteilen mit Gewinnansprüchen – Besteuerung des KapV, DStR 1981, 588;
Voß, Grüner Brief Nr 235 des Instituts FSt (1984);
Voß, Zur stlichen Behandlung des Erwerbs eines Geschäftsanteils an einer GmbH während des lfd Wj, DB 1985, 1159;
Wichmann, Die Frage nach der zutr estlichen Behandlung von Gewinnbezugsrechten – Krit Würdigung des Urt des BFH v 22.05.1984 – VIII R 316/83 –, DB 1986, 776;
Weber, Die Konkretisierung von Gewinnbezugsrechten im Handels- und St-Recht bei Kap-Ges, StBp 1988, 179;
Hönle, Systemwidrigkeiten beim mitgekauften Gewinn und der ausschüttungsbedingten Tw-Abschr, BB 1993, 252.
Tz. 259
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
In seiner früheren Rspr hatte es der BFH (s Urt des BFH v 30.10.1973, BStBl II 1974, 234) in einem Fall, in dem die Anteile einschl der Dividendenansprüche im Lauf des Wj der Kö veräußert wurden, zunächst zugelassen, dass der Erwerber von Anteilen an einer Kap-Ges den Anschaffungspreis in einen Kaufpreisanteil für das Stammrecht selbst und in einen Kaufpreisanteil für den (noch nicht entstandenen), auf die Zeit bis zum Veräußerungstag entfallenden, voraussichtlich zu erwartenden Gewinnanspruch aufspaltet.
Der folgende Sachverhalt zeigt am Bsp einer GmbH, welche stlichen Folgen die Anwendung dieser Rspr hätte.
Beispiel:
Am 01.07. (Geschäftsjahr = Kj) veräußert ein ausl AE seine GmbH-Beteiligung an einen inl Erwerber, der die Beteiligung in seinem BV hält. Neben den AK für die Anteile selbst (500 000 EUR) zahlt der Erwerber einen Betrag von 30 000 EUR für den noch nicht entstandenen, aber zu erwartenden Gewinn.
Stliche Behandlung beim Veräußerer
Keine StPflicht in Deutschland. Insbes keine StPflicht nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG, da das Stammrecht mitveräußert worden ist.
Stliche Behandlung beim Erwerber
Buchung bei Anschaffung der Anteile:
GmbH-Anteile 500 000 EUR
und Gewinnbezugsrecht 30 000 EUR an Geldkonto 530 000 EUR
Buchung hinsichtlich der Vereinnahmung der in den AK mitbezahlten Dividendenerwartungen:
Geldkonto an Gewinnbezugsrecht 30 000 EUR
Die veräußerte Dividende würde weder beim Veräußerer noch beim Erwerber der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Anteilserwerber würde bei der Dividendenausschüttung jedoch die Anrechnung der KapSt geltend machen können.
Tz. 260
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Das BMF (s Schr des BMF v 18.03.1980, BStBl I 1980, 146) hat das Urt des BFH v 30.10.1973, BStBl II 1974, 234 im zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1977 für nicht mehr anwendbar erklärt. Nach der inzwischen vom BFH (Nachw s Tz 263) bestätigten Verw-Auff erwirbt der Käufer der Anteile ein uneingeschränktes Mitgliedschaftsrecht an den Anteilen, also auch das Recht an dem (noch nicht entstandenen) Gesamtgewinn. Alle Aufwendungen dafür, auch die Abfindung für den zeitanteiligen Gewinnanspruch des Veräußerers, sind danach beim Erwerber einheitlich AK für die Anteile (s Urt des BFH v 22.05.1984, BStBl II 1984, 746 sowie die beiden Urt des BFH v 21.05.1986, BStBl II 1986, 794 und 815; s Urt des FG HH v 21.02.2013 – Az: 3 K 69/12). Eine gesonderte Aktivierung eines Gewinnbezugsrechts wird stlich nicht anerkannt. Das gilt nicht nur für das Gewinnbezugsrecht abstrakt, sondern auch für den konkreten Gewinnanspruch der einzelnen Jahre. Auch im umgekehrten Fall, in dem sich der Veräußerer noch nicht entstandene Dividendenansprüche vorbehält, sind diese als Veräußerungserlös und nicht als Kap-Ertrag aufgrund einer (inkongruenten) GA zu behandeln (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 628). GlA s Eilers/R Schmidt (in H/H/R, § 17 EStG Rn 171), s Weber-Grellet (in Schmidt, 39. Aufl, § 17 EStG Rn 135), s Frotscher (in Frotscher, § 17 EStG Rn 183) und s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG Rn 242).
Bei der späteren Dividendenzahlung hat der Erwerber nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG stpfl Kap-Erträge; er kann die KapSt anrechnen. Die erworbene Beteiligung kann nach der Ausschüttung auf den niedrigeren Tw abgeschrieben werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die stliche Anerkennung einer Tw-Abschr nach § 6 EStG vorliegen. Bei Kö als AE ist jedoch § 8b Abs 3 KStG zu beachten.
Tz. 261
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Die oa Verw-Auff ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen; s Müller (DB 1974, 268), s Wichmann (DB 1986, 776), s Meyer-Arndt (GmbHR 1980, 277) und s Hönle (BB 1993, 252). Nach dieser Gegen-Auff lässt das Zivilrecht die Trennung in Stammrecht und Gewinnbezugsrecht zu und das St-Recht muss diese Aufteilung akzeptieren.
Tz. 262
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Gegen die Verw-Auff hat sich insbes auch das Institut FSt (Grüner Brief Nr 235, Bearbeiter: Voß) gewendet. Nach Auff des Instituts (Abschn B I 2 b, mwHinw) können Gewinnbezugsrechte bereits vor ihrer Entstehung im lfd Geschäftsjahr ab...