Tz. 1

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

§ 11 KStG ist eine Sondervorschrift für die Besteuerung der Gewinne aus der Liquidation (Auflösung und Abwicklung) oder iRe Insolvenzverfahrens unbeschr stpfl Kap-Ges, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und VVaG. Da mit der Liquidation regelmäßig auch das Ende einer auf Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit verbunden ist, käme es ohne die Liquidationsbesteuerung ansonsten ua zu einer unversteuerten Entstrickung von in dem BV gebundenen stillen Reserven. Die Liquidationsbesteuerung ist damit faktisch eine Schlussbesteuerung der dem unternehmerischen Handeln zuzurechnenden BV-Mehrungen, in welcher der stliche Totalgewinn erfasst wird.

 

Tz. 2

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Da § 11 KStG ausdrücklich nur für Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG zur Anwendung kommt, sind für die anderen, in § 1 Abs 1 Nr 4–6 KStG genannten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen bei der Liquidationsbesteuerung über § 8 KStG als Generalvorschrift die Regelungen des § 16 EStG zu beachten, sofern sie einen stpfl gew Betrieb unterhalten. Das gilt bspw auch im Falle der Liquidation eines stbefreiten gemeinnützigen Vereins, der einen wG unterhalten hat.

 

Tz. 3

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Sinn der Vorschrift ist es, die in der Zeit der unbeschr StPflicht erwirtschafteten, aber bisher nicht verwirklichten Gewinne (stillen Reserven) vor Beendigung der subjektiven KSt-Pflicht, also im letztmöglichen Erfassungszeitraum, der KSt zu unterwerfen. Ferner dient die Schlussbesteuerung des § 11 KStG der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, da für einen dreijährigen Besteuerungszeitraum nur eine KSt-Erklärung abzugeben ist (s Urt des BFH v 27.03.2007, BStBl II 2008, 298; krit s Hageböke, in R/H/N, Rn 9 zu § 11 KStG).

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