Ausgewählte Literaturhinweise:
Oepen, Das zweite StÄndG 1973, DStR 1974, 400, 406;
Söffing, Zweites StÄndG 1973, FR 1974, 281, 285;
Söffing/Gerard, Das zweite StÄndG 1973, INF 1974, 265, 272, 273;
Hauber, Besteuerung der Vereine, NWB F 4, 3205;
Lange, KSt der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, NWB F 4, 3589.
1 Sinn und Zweck der Vorschrift
Tz. 1
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
§ 25 KStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der L + F. Sie begünstigt l + f Zusammenschlüsse (Kooperationen). § 25 KStG gewährt unbeschr und beschr stpfl Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der L + F beschränkt und bei denen eine rein kapitalistische Beteiligung ausgeschlossen ist, einen Freibetrag von jährlich 15 000 EUR. Das Gleiche gilt für Genossenschaften und Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung iSd § 51a BewG betreiben. Die Freibetragsregelung ist zeitlich befristet; sie gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren vom VZ der Gründung an gerechnet.
Der Freibetrag betrug urspr 30 000 DM. Mit Wirkung ab dem VZ 2002 wurde der Freibetrag iRd Euro-Umstellung nach dem StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) auf 15 339 Euro umgerechnet. Durch das HBeglG 2004 v 29.10.2003 (BGBl I 2003, 3076) wurde der Freibetrag mit Wirkung ab dem VZ 2004 von 15 339 EUR auf 13 498 EUR verringert. Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz v 17.03.2009 (BGBl I 2009, 550) wurde der Freibetrag mit Wirkung ab dem VZ 2009 auf 15 000 Euro erhöht.
Tz. 2
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Die Regelung war iRd KSt-Reform 1976 in das KSt-Reformgesetz unverändert aus § 19d KStG 1975 übernommen worden, der mit Wirkung erstmals für den VZ 1974 durch das Zweite StÄndG 1973 vom 18.07.1974 (BGBl I 1974, 1489) in das KStG eingefügt worden war.
2 Anwendungsbereich
2.1 Gemeinschaftliche Land- und Forstwirtschaft (§ 25 Abs 1 KStG)
Tz. 3
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Die Gewährung des Freibetrags, der nur stpfl und nicht nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Genossenschaften sowie stpfl Vereinen zusteht, ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
a) |
Die Tätigkeit der Kooperation (Genossenschaft bzw Verein) muss sich auf den Betrieb der L + F beschränken. Andere Tätigkeiten als solche aus L + F stehen der Gewährung des Freibetrags entgegen. Genossenschaften oder Vereinen, die neben Eink aus L + F zB Eink aus V + V erzielen, steht der Freibetrag somit nicht zu. Olgemöller (in Streck, § 25 KStG Rn 3) sieht jedoch – uE zutr – unter Hinw auf R 16 Abs 7 und R 66 Abs 14 KStR 1995 (R 20 Abs 6 und R 70 Abs 12 KStR 2004) geringfügige sonstige Eink als unschädlich an. Ebenfalls hierzu s Roser (in Gosch, KStG, 2. Aufl, § 25 Rn 4); s Fehrenbacher/Jost (in Schnitger/Fehrenbacher, § 25 KStG Rn 18) und s Velten (in E & Y, § 25 KStG Rn 8). |
b) |
Die Mitglieder müssen der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welchem Verhältnis die einzelnen Mitglieder Flächen oder Gebäude zu überlassen haben. Denkbar ist die Überlassung eines Teils der von einem Mitglied bisher selbst bewirtschafteten Fläche oder auch die Überlassung eines ganzen l + f Betriebs. Die Überlassung kann unentgeltlich oder entgeltlich – zB aufgrund eines Pachtvertrags – erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass das Mitglied der Kooperation selbst Land- oder Forstwirt ist. § 25 KStG setzt auch nicht voraus, dass die überlassenen Flächen und Gebäude zu einem l + f BV gehören (glA s Söffing/Gerard, INF 1974, 273). Die Gewährung des Freibetrags ist nicht davon abhängig, dass die Kooperation lediglich die von den Mitgliedern überlassenen Flächen bewirtschaftet. Die Genossenschaften oder Vereine können darüber hinaus auch Flächen bewirtschaften, die sie zB von Nichtmitgliedern gepachtet haben. |
c) |
Das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile darf bei Genossenschaften nicht wes von dem Verhältnis abweichen, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insges zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht. |
d) |
Bei Vereinen ist – mangels Geschäftsanteilen – auf die Relation des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen abzustellen, der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde. |
Die unter Buchst c) und d) genannten Voraussetzungen haben den Sinn, die Gewährung des Freibetrags auszuschließen, wenn lediglich kap-mäßige Beteiligungen an dem Zusammenschluss bestehen.
Beschr stpfl Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschr stpfl Vereinen stand bis einschl VZ 2008 kraft der ausdrücklichen Regelung in § 25 Abs 1 S 1, Abs 2 KStG der Freibetrag nicht zu. Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz v 17.03.2009 (BGBl I 2009, 550) wurden in § 25 Abs 1 S 1, Abs 2 KStG mit Wirkung ab dem VZ 2009 die Worte "unbeschr stpfl" durch das Wort "stpfl" ersetzt. Mit der Gesetzesänderung sollten europarechtliche Bedenken, insbes ein evtl Verstoß der Vorschrift gegen die Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV (Art 43 EG), beseitigt werden (s Frotscher, in F/M, §...