1 Ausgewählte Literaturhinweise:
Windel, Die Insolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung, WP 1982, 640;
App, Sicherung der betrieblichen Altersversorgung gegen Insolvenzverfahren, BB 1990, 2409;
Matthießen, Rechtsentwicklungstendenzen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 1996, 1034.
1 Steuerbefreiung des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG
Tz. 1
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Befreiung des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG ist durch das BetrAVG v 19.12.1974 (BStBl I 1975, 22) in den Katalog der St-Befreiungen aufgenommen worden und gilt auch hinsichtlich der GewSt (s § 3 Nr 19 GewStG). Die Befreiung ist erfolgt, weil durch die Einschaltung dieses Trägers der Insolvenzsicherung (s § 14 Abs 1 BetrAVG) die Ansprüche der Versorgungsempfänger in einer Weise abgesichert werden, wie dies bei Ansprüchen gegenüber einer stbefreiten Pensionskasse der Fall ist.
Aufgabe des Pensions-Sicherungs-Vereins ist es, in den in § 7 Abs 1 BetrAVG bezeichneten Sicherungsfällen in einen bestimmten, genau begrenzten Teil der Arbeitgeberverpflichtungen als gesetzlicher Ersatzschuldner einzurücken (ebenso hierzu s Lieb, BB Beil 10 zu Heft 27/1983).
Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Voraussetzung für die St-Befreiung ist, dass der Versicherungsverein mit Erlaubnis des Versicherungsaufsichtsamtes ausschl die sich aus dem BetrAVG ergebenden Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt und dass seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9 und 17 BetrAVG bezeichneten Rahmen nicht überschreiten.
Der Pensions-Sicherungs-Verein leistet zur Ablösung seiner eigenen Leistungsverpflichtung Beiträge an eine Lebensversicherung (theoretisch auch an eine Pensionskasse). Für diese Beiträge gilt die St-Befreiung des § 3 Nr 65 EStG (s Heinicke in Schmidt, EStG, 31. Aufl, § 3 ›Insolvenz‹). Die Lebensversicherung übernimmt im Sicherungsfall die Abwicklung der Ansprüche gegen den Pensions-Sicherungs-Verein. Die zugunsten der von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zu einer Direktversicherung müssten nach allgemeinen Grundsätzen der Lohnbesteuerung unterliegen. Die Insolvenzsicherung schafft jedoch keine neuen oder höheren Versorgungsansprüche, sondern schützt nur vorhandene Ansprüche gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2 Behandlung der Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG
Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Beiträge der Arbeitgeber an den Pensions-Sicherungs-Verein (s § 10 BetrAVG) sind Versicherungsentgelte iSd VersicherungStG. Ihre Zahlung ist gem § 4 Nr 5 VersicherungStG von der VersicherungSt ausgenommen worden, weil sie wirtsch den bereits von der VersicherungSt freigestellten Beiträgen zu ges Rentenversicherungen und privaten Lebensversicherungen entspr.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht s Meilicke, BB 1986, 1369.
Zur bilanziellen Behandlung der Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein s Schr des BMF v 13.03.1987 (BStBl I 1987, 365, Ziff 2 Buchst c und Ziff 3 Buchst a) sowie s Stuhrmann (BetrAV 1986, 221 und BB 1989, 879), s Bode/Grabner (DB 1987, 593), s Höfer/Reiners (DB 1989, 589), s Rohling (DB 1989, 737), und s Hüttner (FR 1992, 97). Nach Ziff 2 Buchst c dieses BMF-Schr darf für künftige Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein keine Rückstellung gebildet werden (ebenso s Urt des BFH v 13.11.1991, BStBl II 1992, 336, und v 06.12.1995, BStBl II 1996, 406). Hierzu s Seeger (in Schmidt, EStG, 31. Aufl, § 6a Rn 5 mwHinw). Dagegen stellen nach Ziff 3 Buchst a des BMF-Schr Verpflichtungen zur Zahlung bereits fälliger Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein eine Verbindlichkeit dar, die nach § 6 EStG zu passivieren ist.