1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 21 KStG
Tz. 1
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die durch das JStErgG 1996 v 18.12.1995 seit dem VZ 1991 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 21 betrifft
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die nicht in der Rechtsform einer KöR errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung iSd § 278 SGB V und |
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den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen iSd § 282 SBG V. |
Hierzu s BT-Drs 13/3084, 23.
Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Bei den Arbeitsgemeinschaften ›Medizinischer Dienst der Krankenversicherung‹ iSd § 278 SGV V (MDK) handelt es sich um die in jedem Land aufgrund ges Verpflichtung errichteten Zusammenschlüsse der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtsch Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen. In den alten Bundesländern bestehen die MDK in der Rechtsform der KöR, so dass eine StPflicht nur bei etwaigen BgA in Frage kommt.
In den neuen Bundesländern wurden die MDK in der Rechtsform des eV gegründet. Der Status einer rechtsfähigen KöR war für die MDK hier nicht erforderlich (s BT-Drs 13/3084, 24).
Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
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Neben den MDK besteht nach § 282 SGB V der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS). Dieser besteht ebenfalls in der Rechtsform eines eV. |
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Nach § 282 SGB V haben die Spitzenverbände der Krankenkassen die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste zu fördern. Sie bilden zu diesem Zweck eine Arbeitsgemeinschaft. |
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Die Krankenkassen sind nach § 275 SGB V in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung der Leistungen, zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. |
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Die von den MDK und dem MDS wahrgenommenen Aufgaben werden diesen durch Gesetz auferlegt und liegen damit ausschl im öff Interesse. Da die MDK ihre Ausgaben ausschl im Umlageverfahren decken, ist grds nicht zu erwarten, dass sie aus den ges zugewiesenen Aufgaben auf Dauer gesehen nachhaltig stliche Gewinne erwirtschaften werden. Da aber die Umlagen jeweils zu Quartalsbeginn im Voraus gezahlt werden, ergeben sich Betriebsmittelbestände, die zinsbringend – idR als Termingeld – angelegt werden. Die St-Befreiung betrifft daher insbes die Freistellung von der KapSt (s § 44a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG). |
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Da die MDK die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, indem sie ihnen mit medizinischem Fachwissen bei der Entscheidungsfindung über eine Krankenversicherungsleistung zur Verfügung stehen und mittels medizinischer Begutachtung und Beratung in allgemeinen medizinischen Fragen den Krankenkassen ermöglichen, Entscheidungen entspr den ges Vorgaben zu treffen, nehmen die MDK wie die beteiligten Krankenkassen auch hoheitliche Aufgaben wahr. Vergleichbares hat für die MDS zu gelten. |
2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Tz. 4
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Die St-Befreiung für die MDK und den MDS
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gilt nur, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen (s § 5 Abs 1 Nr 21 S 1, HS 2 KStG), |
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setzt voraus, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in S 1 der Vorschrift genannten Zwecke verwendet werden (s § 5 Abs 1 Nr 21 S 2 KStG). |
Tz. 5
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Zusätzliche ges ›Aufgaben‹:
Zu den durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben gehören auch die Mitwirkung bei der Erfüllung anderer Aufgaben der Krankenkassen, insbes für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern sowie für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen. Nach § 275a SGB V wirken die Dienste außerdem bei der Prüfung von Modellvorhaben zur Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung mit.
Tz. 6
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Rechtsfolgen bei Ausübung ›schädlicher‹ Tätigkeiten:
Werden auch andere Tätigkeiten als die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausgeübt, entfällt uE die St-Befreiung nicht. Vielmehr tritt nur hinsichtlich der anderen Tätigkeiten partielle St-Pflicht ein.
Denn das Wort ›soweit‹ in § 5 Abs 1 Nr 21 S 1, HS 2 KStG verlangt nicht ausdrücklich eine Beschränkung auf die ges zugewiesenen Aufgaben als Voraussetzung für die Befreiung. Damit besteht kein ›Ausschließlichkeitsgebot‹ wie bei § 5 Abs 1 Nr 17, 18 und 20 KStG (s § 5 Abs 1 Nr 20 KStG Tz 4).