1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG regelt vor allem die StBefreiung der Kredit-AöR. Die Grundlage der Regelung bildeten die in der Bankenenquete enthaltenen Vorschläge der B-Reg (s BT-Drs V/3500, 103ff). Diesen Vorschlägen entspr sollten nur solche Institute von der KSt befreit werden, die – abgesehen von geringfügigen Ausnahmen – mit anderen Kreditinstituten nicht in Wettbewerb stehen (s Begr zu § 5 Abs 1 Nr 2 KStG 1977, BT-Drs 7/1470).

Die Vorschrift enthielt daher zunächst nur eine Befreiung für die öff-rechtlichen Kreditanstalten sowie für die zentralen Kreditinstitute der Länder sowie für die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH (zu diesem Sonderfall s Tz 2).

Die Zahl der Kreditinstitute der Länder mit speziellem Aufgabenbereich, der zu einer Aufnahme in den Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG führte, hat seitdem – insbes aufgr der Wiedervereinigung – erheblich zugenommen.

Außerdem ist es zu häufigen Änderungen des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgr von Umstrukturierungen dieser Kreditinstitute gekommen.

Nach der Aufhebung des WGG durch Art 21 StRefG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) und dem dadurch bedingten Wegfall der früheren StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 11 KStG für Organe der staatlichen Wohnungspolitik iSd § 28 Abs 3 WGG ab dem VZ 1990 ist der Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG um Kreditinstitute, die als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, erweitert worden (s Tz 2, zB Bayerische Landesbodenkreditanstalt und Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt).

2 Katalog der nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG steuerfreien Institute

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG in der derzeit geltenden Fassung sind die folgenden Kö st-befreit:

  • Deutsche Bundesbank
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • Landwirtschaftliche Rentenbank
  • Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
  • Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mbH

    Der Name der Gesellschaft lautet lt H-Reg-Auszug beim AG Hannover – HRB 6790 – richtigerweise: Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH.

  • Bremer Aufbau-Bank GmbH

    Diese Kap-Ges ist durch Umfirmierung aus der Hanseatischen Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH Bre entstanden. Sie wurde durch Art 4 Abs 1 StÄndG 2001 mit Wirkung ab VZ 2001 in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen (s § 34 Abs 3 KStG 2002).

  • Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank

    Dieses Institut wurde am 19.11.1998 als AöR errichtet und durch Art 4 Nr 2 Buchst StBereinG 1999 mit Wirkung ab VZ 1998 in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen (s § 54 Abs 2 KStG 1999). Es übernahm die bisherigen Förderaufgaben der Landeskreditbank Ba-Wü-Förderungsanstalt.

  • Bayerische Landesbodenkreditanstalt

    Nach der Aufhebung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 11für Organe der staatlichen Wohnungspolitik ab dem VZ 1990 durch das StRefG 1990 ist die Anstalt in den Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen worden.

  • Investitionsbank Berlin

    Die Investitionsbank Bln wurde nach Art 2 des Ges zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Bln vom 25.05.2004 (GVBl Bln 2004, 2006) errichtet. Durch Art 1 dieses Ges wurde die bisherige Investitionsbank Bln – Anstalt der Landesbank Bln – Girozentrale mit Ablauf des 31.08.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 aus dem Vermögen der Landesbank Bln-Girozentrale abgespalten und auf die Investitionsbank Bln übertragen. Die operative Tätigkeit der bisherigen Anstalt ging im Laufe des Jahres 2004 auf die Investitionsbank Bln über. Hierzu s BT-Drs16/2712, 69, 70).

    Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BStBl I 2007, 28) wurde die Investitionsbank Bln in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen.

  • Hamburgische Investitions- und Förderbank

    Dieses Kreditinstitut ist ebenfalls nach dem Wegfall der früheren Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 11 KStG mit Wirkung ab dem VZ 1990 durch das StRefG 1990 in den Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen worden.

  • NRW.Bank

    Durch das Ges zur Umstrukturierung der Landesbank NRW zur Förderbank des Landes NRW und anderer Ges v 16.03.2004 wurde die Landesbank NRW zum 31.03.2004 entspr umstrukturiert und gleichzeitig in NRW.Bank umbenannt. Durch Art 3 Nr 2 EURLUmsG v 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, BStBl I 2004, 1158) ist die NRW.Bank neu in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen worden (s BT-Drs 15/3677, 36).

  • Investitions- und Förderbank Niedersachsen

    Die Investitions- und Förderbank Nds wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 durch das Ges über die Investitions- und Förderbank Nds (NbankG) v 18.12.2007 (GVBl Nds 2007, 712) als rechtsfähige Anstalt des öff Rechts errichtet. Sie entstand durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Nds GmbH. Gleichzeitig wurde die Nds Landestreuhandstelle – Norddt Landesbank Girozentrale – aus dem Vermögen der Norddt Landesbank – Girozentrale abgespalten und auf die Investitions- und Förderbank Nds übertragen. Hierzu s BT-Drs 16/10189, 69.

    Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 wurde dieses Institut in die StBefreiungen des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen.

  • Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft

    Auch dieses Kreditinstitut wurde durch das Vere...

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